Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin Fall : Aktenzeichen : 22 F 3123/16 Berlin, 03.09.2018 hiermit beantrage ich die Ablehnung der Sachverständigen Frau Sarah Fuchs. Frau Fuchs hat nicht unbefangen und unparteiisch das Gutachten vom 22.6.17 in o.g. Verfahren erstellt. In dem Gutachten werden mit unwahren Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen und üblen Nachreden hantiert. Es erfolgt keine wissenschaftlich struktuierte Bearbeitung, sondern das Gutachten ist geprägt von dem Ziel, der Mutter zu einem Vorteil zu verhelfen. Sie hat das Kind bezüglich ihrer Sympatien beeinflußt und damit suggeriert, welche Antworten sie haben will, und damit ihre Stellung als Gutachter mißbraucht. Es ist eine unabhängige weitere Bearbeitung (bei Befragung, Änderung u.a.) der Gutachterin nicht zu erwarten. Die Fehler sind derart massiv, daß das Gutachten nicht verwertbar ist, da z.B. die Standards des Berufsverband Deutscher Psychologen nicht erfüllt werden und somit die Gutachterin eine unbrauchbare Unterlage geschaffen hat. Im Einzelnen : 1. Weitschweifigkeit Das Gutachten ist mit seinen 118 Seiten sehr weitschweifig und in unsachlichen Details übermäßig ausführlich und geht auf sehr viele wichtige Detail überhaupt nicht ein. Es wirft die Frage auf, ob das Gericht sich die Mühe machen wird und kann, den Vortrag vollständig durchzuarbeiten. Es entsteht der Eindruck, dass die Weitschweifigkeit bewusst gewählt wurde, um zu verwirren und den Eindruck von wissenschaftlicher Arbeit zu erwecken. 2. Abschreiben von Akten in Umfang Die SV arbeitet unwissenschaftlich, da sie auf der Seite 3 bis 13 Akten des Verfahrens abgeschrieben und dabei willkürlich Teile weggelassen hat, ohne den Sinn zu erläutern, auch tragen die meisten Angaben nichts zur Klärung der psychologischen Fragen bei. Damit hat die SV Fehler 2. Grades bei der Erstellung realisiert. 3. Untersuchungsplan wurde nicht erläutert Die SV spricht auf der Seite 14, “ von der SV wurde den Eltern der folgende Arbeits- und -Untersuchungsplan erläutert. “ Dieses hat im konkreten beim Vater nicht stattgefunden, es wurde lediglich gesagt, es werden mündliche Gespräche einzeln und gemeinsam und Test zu Hause und im Büro realisiert. Die Zielstellung in Zusammenhang mit des Untersuchung in Art und Weise wurden nicht erläutert. Die Test wurden nicht im Einzelnen benannt und bezüglich der Eignung gerade in diesem Fall nicht erläutert und nicht die konkreten Fragenkataloge benannt und erklärt. 4. ungleiche Aktivitäten mit Mutter und Vater ein Erläutern und Bewerten der ungleichen Verteilung von Gesprächen mit Mutter und Vater und Hausbesuche auf der Seite 14 + 15 sind nicht erfolgt. Es werden Vater und Mutter unterschiedlich behandelt. 5. gemeinsames Gespräch mit Eltern fehlte die SV hat es unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen. da hätten die Ziele übermittelt werden können und sie hätte die Kommunizierungsfähigkeit der beiden Eltern gut ermitteln können und die einzelnen Auffassungen der Eltern hätten sehr gut differenziert erschlossen werden können. Die SV hat sich diesem aber verweigert und nur statusdiagnostisch das Gutachten erstellt und damit die nach §1627 BGB zu erwartenden interventiationsdiagnostische oder systemlösungsorientierte Arbeitsweise bei der Erstellung des Gutachten nicht genutzt. 6. Information zu Tests und Erläuterung der Tests und deren Auswertung Insgesamt sind die der Arbeit der SV zugrunde liegenden Kriterien und Arbeitsansätze nur schwer oder gar nicht zu erkennen. Dies wäre aber notwendig, will sich der SV nicht dem Vorwurf aussetzen, einzig und allein ihre eigene subjektive Meinung kund zu geben. Ein analytischer, tiefenpsychologischer, behavioristischer oder systemischer Ansatz ist im Gutachten leider nicht zu erkennen, so dass eine fundierte Auseinandersetzung auf wissenschaftlicher Basis erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Die SV benutzt willkürlich und als Alibi sogenannte verschiedene psycho-diagnostischer Tests mit dem Ziel Wissenschaftlichkeit, Aussagensicherheit und Zuverlässigkeit zu suggerieren. Es scheint jedoch kein geeigneter Weg für eine sachgerechte Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung zu sein, da nicht erläutert wird, warum gerade die verwendeten Tests geeignet sein sollen. Es wird auch nicht die Eignung der Fragen erläutert. So soll durch bestimmte Tests eine Quantifizierung elterlicher Erziehungseignung oder "pathologisch zu wertender persönlichkeits-psychologischer Schwierigkeiten" erreicht werden. Diesem Herangehen liegt der sozialpsychologische Forschungsansatz des Behaviorismus zugrunde, der vorgibt, sich nur mit dem objektiv beobachtbaren und messbaren Verhalten zu beschäftigen, was hier nicht erreicht wird. Es ist die Wiederholbarkeit der Test nicht möglich, 7. Suggerieren der SV durch Auslassen zu Beschwerden auf der Seite 81 wird von der SV falsch und suggestiv dargestellt : “ der Regionalleiter sei seit Ende April 2016 für die Familie zuständig, da gegen Frau Howe diverse Dienstaufsichtsbeschwerden von Seiten des Vaters/Großvaters eingegangen seien, bis hin zum Petitionausschuß des Bundestages “ dies ist an sich schon inhaltlich bezüglich der Zuständigkeit ab April und einer Beschwerde beim Petitionsausschuß des Bundestages falsch : - am 1.5.16 wurde H. Bandlow erstmalig gebeten den Umgang im JA abzusichern, da einem Umgang in der Kita nicht zugestimmt wird, am 4.5.16 wird erinnert, da keine Reaktion (somit war dies keine Dienstaufsichtsbeschwerde) Mit Schreiben vom 6.5.16 wird um ein Gespräch bei Frau Howe gebeten, das Gespräch am 18.5.16 war ohne Annäherung. Deshalb erfolgte mit Schreiben vom 27.5.16 an H. Bandlow mit der Bitte Umgang in dem JA zu gewährleisten eine Beschwerde beim Petitionsausschuß des Bundestages hat es nicht gegeben Die SV hat somit Ihren Auftrag nicht professionell erledigt, ihr stehen keine diesbezügliche Ausführungen zu Beschwerden zu, da dies auch kein psychologisches Problem darstellt, und ihr auch konkrete Kenntnisse hierzu fehlen. Sie suggeriert damit nur ein negatives Bild des Vaters. Dies wird um so verwerflicher, da hierzu noch falsche Tatsachen beschrieben werden. Das Suggerieren wird auch alleine aus solchen Begriffen, wie diverse Dienstaufsichtbeschwerden und bis hin zum Petitionsausschuß des Bundestages ersichtlich. Sie erweckt den Eindruck, daß die Wahrnehmung der bürgerlichen Rechte nach §17 GG durch den Vater verwerflich sind. Dies beweist die Parteilichkeit der SV durch Zeichnen eines negativen Bildes des Vaters. 8. falsche Interpretation zu Beratungen im KIZ “ Der Regionalleiter habe dem Vater wegen dessen fortbestehender Sorge, daß die Mutter sexuelle Handlungen vor dem Kind ausführe, Beratung bei Kind im Zentrum nahegelegt. “ Auch hier wird wieder mit falschen Tatsachen ein negatives Bild vom Vater gezeichnet, Herr Bandlow hat eine solche Beratung nicht nahegelegt, sondern das Gespräch mit KIZ entstand auf direkten Vorschlag der SV bei Gesprächen zu den Verhalten der Mutter. Umso verwunderlich ist auch hier das Zurückziehen auf falschen Angaben durch die SV (denn die SV war direkt über mehrere Gespräche über den Verlauf informiert). Herr Bandlow wurde von der Absicht des Vaters durch den Großvater am 2.2.18 in einem persönlichen Gespräch informiert. Er wurde gebeten ein Hilfeplan zu erstellen. Leider war dann keine weitere Reaktion von H. Bandlow feststellbar. Die SV hat ihr parteiliches Verhalten auch hiermit demonstriert. 9. Darstellungen zum EFB auf Seite 83 + 84 heißt es : " Die Beratungen werde in der EFB nicht fortgesetzt werden können, da die Grundlage für eine beiderseitige vertrauensvolle Arbeit durch dasintensive Beschwerdeverfahren des Großvaters väterlicherseits, wofür der Kindesvater die Erlaubnis gegeben habe, infrage gestellt worden sei." auch hier wird von der SV wieder ein negatives Bild von dem Vater mit falschen Argumenten gezeichnet. Denn es hat sich so verhalten, daß Herr Becker am 24.11.16 dargestellt hat, dass der EFB für die Beratung bei einem so kleinen Kind nicht prädistiniert sei und für eine weitere Beratung insbesondere eine Entscheidung des Familiengerichtes vorliegen muß. Hier werden die Tatsachen wieder von der SV verdreht. Es wird auch nicht dargestellt, daß die Mutter bei der 2. gemeinsamen Beratung ohne vorher abzusagen nicht gekommen ist. Somit bestand für den Vater ein unnötiger Termin. Die SV unterschlägt auch den Fakt, dass die Mutter schon im September 2016 eine weitere gemeinsame Beratung ablehnte. Damit werden ihre Sympatien der Mutter gegenüber und ihre Parteilichkeit deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Leiterin vom EFB Frau Schemmel schreibt am 12.12.2016 15:38 Sehr geehrter Herr , ..... Nach Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens können sich die Eltern Ihrer Enkelin Vorname ggf. erneut zu gemeinsamen Beratungsgesprächen bei uns oder in einer anderen Beratungsstelle anmelden. .... Schemmel Fachdienstleiterin Jug 3 10. Beratungen beim EFB Seite 83 Anmerk: 16 : “ Termine fanden im Zeitraum 30.3.16 - 25.11.16 statt, “ hier wird fälschlicher Weise der Eindruck erweckt, dass Beratungen in der gesamten o.g. Zeit realisiert wurden. gemeinsamer Termin der Eltern war aber nur am 15.9.16 der vereinbarte Termin am 29.9.16 wurde von der Mutter nicht realisiert, danach fanden keine Beratungen mit den Eltern statt. Der Mitarbeiter H. Schwarz vom JA wollte im April 2016 ein Gespräch mit der Mutter führen, auch dieses Gespräch wurde von der Mutter abgelehnt. 11. falsche Angaben zum KIZ auf Seite 84 heißt es : “ die Beraterin von KIZ berichtete, der Vater habe bei ihr am 15.2. und 19.2.18 persönliche Gespräche geführt und zwei längere Telefonate geführt “ dies ist falsch, es fand nur ein persönliches Gespräch mit Frau Tarkashvand am 15.2.2018 statt und es wurde nur ein Telefonat geführt. Warum die SV hier maßlos übertreibt, kann sich dem Vater nicht erschließen. Dies ist wieder um so unverständlicher, da die SV umfangreich direkt informiert war. Am 21.02.2018 2:45 nachm. schrieb "Sarah Fuchs" Sehr geehrter Herr , haben Sie mittlerweile eine Rückmeldung von Kind im Zentrum erhalten? Ich werde versuchen, Sie morgen oder Freitag abend anzurufen. Ist das für Sie in Ordnung? Mit freundichen Grüßen S. Fuchs Am 16. Februar 2018 um 21:44 schrieb Sehr geehrte Frau Fuchs, hiermit möchte ich ihnen mitteilen, dass sich Kind im Zentrum noch nicht gemeldet hat. Wenn sich dort neues ergibt, informiere ich Sie. Jedoch waren gestern Abend und auch heute morgen sexuelle beeinflussungen, bei Vorname erkennbar. Erläuterungen dazu, würde ich ihnen gerne persönlich oder am Telefon mitteilen. Mit freundlichen Grüßen 12. angebliche vorwiegende Betreuung durch die Mutter Auf Seite 99 wird krampfhaft von der SV versucht, der Mutter die vorwiegende Betreuung zuzuordnen. Da erscheint die Tatsache, dass der Vater vollzeitbeschäftigt war, ein negativer Aspekt zu sein. Auf die Tatsache, daß der Vater die Betreuung abends, nachts und an den Wochenenden vollkommen übernommen hat, nicht beachtet. Obwohl sie zugeben muß, daß der Vater sich in der Zeit, wo er zu Hause war, sich um Vorname gekümmert hat, stellt die SV willkürlich fest, “ die Hauptperson sei in den ersten 1 1/2 Jahren die Mutter. “ Die SV mißkreditiert den Vater mit solchen Bemerkungen wie, da der Vater nicht bereit, die Erzieherinnen von Vorname früherer Kita der SV gegenüber von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies erfolgt, obwohl der SV die Situation ausführlich erläutert wurde. Die Mutter war, obwohl sie das erste Jahr zu Hause war, mit der Betreuung überfordert. Es wird auch nicht ausgewertet, daß erst nach ca einem halben Jahr nach langen Diskussionen ein Anmelden bei einer Kita nach der Elternzeit möglich war, da die Mutter ein Kindergarten negativ bewertete. Eine Arbeit nahm sie erst nach weiteren 9 Monaten auf, nachdem Vorname in die Kita ging. Da sie in der Zeit der Eingewöhnung nicht arbeitete, ist es wohl keine besondere Leistung, wenn die Mutter die Eingewöhnung in die Kita realisierte. Ab den Juli 2015 war eine Trennung als Paar zu verzeichnen, seit diesem Zeitpunkt wird Vorname vorwiegend vom Vater betreut. 13. ab September 2017 Umgang durch die Mutter auf Seite 100 heißt es, : " von September 2017 an hatte die Mutter wöchentlich Montag und Donnerstag von 15 bis 18,30 Umgang mit Vorname “ - hier wird wieder falsch dargestellt, denn der Umgang erfolgte ab August 2017 es ist schon gar nicht nachvollziehbar, was die Umgangsregelung in der ausführlichen Darstellung mit psychologischen Fragen zu tun hat, Es wird dann noch falsche Darstellungen von der SV genutzt. Die SV verwendet wiederholt umfangreich Darstellungen aus Vermerken und anderen Verfahrensunterlagen und veläßt damit den Pfad der wissenschaftlichen Ansprüche an ein Gutachten. (sh. FamRz 1989, Heft 8 Artikel von Prof. Dr. Wolfgang Klenner) 14. falsche Angaben zu Aussagen zum Kita-Bringen und Holen Seite 91 Anmerkung 20 : “ der Bericht des Verfahrensbeistand legt nahe, daß die Mutter Vorname überwiegend zur Kita brachte, abholte und Hauptansprechpartner der Erzieherinnen war. “ Eine derartige Darstellung der Verfahrensbeiständin ist nicht in dem Gutachten dargestellt, obwohl die SV ansonsten sehr ausgiebig mit Verliebtheit ins Details und ausführlichen Berichterstattung bezüglich der Vorzüge der Mutter sich produziert. Somit ist die Darstellung zur Mutter unbegründet und willkürlich und es fehlt jeglicher wissenschaftlicher Bezug in dieser Sache. Fakt ist, seit dem die Mutter arbeitete, wurde Vorname vom Vater gebracht und geholt, Bis dahin erfolgte eine Teilung, einer brachte der andere holte Vorname aus der Kita. 15. die Manipulation von Vorname “ Vorname Beziehung zur Mutter erscheint durchgängig posítiv und von starker emotionaler Nähe und Bezogenheit geprägt. In ihren Angaben zeigt deutlich der Wunsch nach mehr Kontakt (z.B. sie wolle die Mama öfter sehen noch sechsmal schlafen sei zu lange, sie vermisse die Mama) - sh. Seite 92 “ Die SV scheint nur der Mutter gute Eigenschaften zuordnen zu wollen und dies nicht in Frage zu stellen. Die Mutter zählt von Anfang an die Tage die sie nicht Vorname sehen kann und erzählt ihr wie traurig sie ist, wenn Vorname nicht da ist, dieses Aufladen der Konflikte und der Gewissenbisse durch die Mutter auf das Kind wird von ihr zur Manipulierung der Vorname genutzt, hierauf geht die SV überhaupt nicht ein, hiermit zeigt sie, daß sie zu einer kritischen Betrachtung der Mutter, nicht gewillt ist. Der Vater hat gegenüber dem Kind und dem JA immer ausgedrückt, dass er den Umgang realisiert und erweitert haben will. Auch hier zeigt sich die offensichtliche Parteilichkeit der SV. Es wird der Anschein erweckt, daß die Mutter nicht besser sein kann, so heißt es, Vorname ging im ersten Jahr nach der Trennung trotz des reduzierten Kontakts stets positiv auf die Mutter zu, es trat im Verlauf keine Entfremdung ein. Dies spricht dafür, dass zwischen Mutter und Tochter vor der Trennung der Eltern ein emotionale nahe und tragfähige Beziehung bestand. Es zeigt sich auch dass es dem Vater bisher ausreichend gelungen ist, Vorname seine starken Vorbehalte der Mutter gegenüber nicht zu zeigen. Die SV ist stets bemüht die Leistungen des Vaters mit negativen bzw. nicht positiven Handlungen zu beschreiben. Der Vater hat stets eine Beeinflussung im Gegensatz zur Mutter vermieden und immer Vorname gut auf die Umgänge mit der Mutter vorbereitet. Die Mutter hat ständig den Vater vor dem Kind schlecht gemacht, der Vater ist blöd, doof, läßt Mama nicht in der Wohnung wohnen usw. usw., hierauf geht die SV nicht auch nur im geringsten ein. Es scheint im Bewußtsein der SV keine schlechte Mutter zu geben. auch die Notwendigkeit des Verarbeiten der Gewalt der Mutter durch Vorname wird nicht bewertet. 16. unzureichende Feinfühligkeit des Vaters Seite 104 heißt es : “ … Kinder,die ein sicheres Bindungsmuster entwickeln haben, haben in Beziehung mit ihrer Hauptbezugsperson zuverlässigen emotionellen Halt und Sicherheit erfahren und übertragen diese Erfahrung auf andere Beziehungen. “ die Hauptperson war die letzten drei Jahre der Vater. zwei Zeilen weiter : “ die unzureichenden Feinfühligkeit des Vater bezogen auf Vorname Bindungsbedürfnisse an die Mutter lassen nicht erwarten, daß diese Belastung vom Vater wahrgenommen wurde, weswegen durch Verhalten des Vaters auch keine Entlastung von Vorname erfolgt sein wird. Dies zeigt sich in Vornames aktuellen Schwierigkeiten in Abschiedsituationen von der Mutter “ Hier erweckt die SV der Eindruck in Kaffeesatz zu lesen, sie beschreibt alles mit dem Ziel der Parteilichkeit zugunsten der Mutter und behauptet einfach. Für alle Dinge, die die Mutter erzeugt, ist wohl aus Sicht der SV, der Vater verantwortlich. Die Probleme mit dem Abschied sind nicht bei Vorname ein Problem sondern ein Problem der Mutter und von dem ersten Tag des Umganges an und systematisch von der Mutter erzeugt. Im JA wurde von der Mutter immer wieder mehrfach zum erneuten Abschied zurückgerufen, es wird mit Schokolade und anderen Reizmitteln immer wieder dieses mehrfaches Verabschieden realisiert und dies zum Ritual gemacht. Herr Bandlow hat dann nach kurzer Zeit des Anziehen auf den Vater übertragen, damit ein Ende des Umganges realisiert werden kann. Bei versuchten freien Umgang wurde diese ewige Verabschiedung von der Mutter weitergeführt Hierzu hat der Herr Becker EFB deutlich ausgeführt, sie meinte jedoch sie verabschiede sich wie sie will. Diese Belastung der Tochter durch die Mutter geht auch ab Sommer 2017 weiter und sie produziert sich weiter beim Entwickeln eines übertriebenen Abschiedsritual. Jetzt nach dem zweijährigen Angewöhnen übergibt die Mutter der Vorname den Part des Verursachers des Nichtverabschiedens. (die SV hat nichts weiter zu tun, dies dem Vater anzulasten) Die Schuldzuweisung der SV, dass der Vater für die Situation verantwortlich sei, ist einfach unsachlich, Der Vater hat regelmäßig die Verabschiedung angesprochen, aber die Mutter hatte es nicht nötig darauf einzugehen. Jetzt werden noch die Erzieherin beschuldigt, dass sie ihr nicht genügend helfen. Die SV handelt verantwortungslos, wenn sie den notorischen Lügen der Mutter auch in diesem Fall ohne Kritik Bewertung glaubt. Es ist wohl von einer weitgehigen Unfähigkeit von der Mutter zu sprechen, wenn sie nicht eine Veränderung des normalen Verabschiedens realisieren kann. Die SV hat es vollkommen unterlassen die angeblichen Versäumnisse des Vater zu begründen, und damit jedes wissenschaftliche Arbeiten mißachtet. 17. suggestive Befragung von Vorname Auf Seite 105 wird Vorname suggestiv gefragt. : “ ob dies bedeutet, daß sie lieber bei Mama wohnen und den Papa besuchen möchte. “ Die SV hat sich mit einer derartigen Herangehensweise disqualifiziert, Ihr dürften solche Fehler nicht passieren, zumal sie dem Vater mehrfach suggestives Verhalten z.B. am 9.4.16 nach der Gewalt durch die Mutter vorgeworfen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Vorname zur damaligen Zeit von alleine keine Ausssagen gemacht hätte. Aus dem Verhalten von Vorname ergibt sich, daß sie mit einer solchen Frage stark überfordert war, es ist auch hier wieder die Sympatie der SV zur Mutter deutlich. Es dürften nicht dem Erlebnisbereich einer knapp 5 jährigen entsprechen, solche Fragen zu stellen, und es ist allgemein anerkannt, dass das Kind solchen Fällen nur unreflektiert Meinungen von Erwachsenen übernimmt. Das Kind hat auch die Bedeutung der Frage anscheinend gar nicht erfasst. 18. Feinfühligkeit des Vaters Die SV meint auf Seite 106 : “ Trotz seiner emotionellen zurückgenommenen Art ist er hinreichend feinfühlig für Vornames emotionalen Bedürfnisse. “ Es fällt schon auf, dass die SV bemüht ist, bei dem Vater die Eigenschaften nur mit hinreichend und ausreichend zu bezeichnen. Auf der Seite 104 ist er noch unzureichend feinfühlig. Kann nicht gerade ein ruhiger und besonnener Vater sehr feinfühlig sein, was er ja auch in der Vergangenheit (den letzten 2 Jahren) bewiesen hat, um die Capriolen der Mutter nicht auf das Kind wirken zu lassen. Die Mutter kann in keiner Weise feinfühlig bezeichnet werden, sie verwendet die körperlichen Kontakte insbesondere zu ihrer eigenen Befriedigung, dabei wird das Kind auch dermaßen gedrückt, dass es weint, aber die Mutter ist ja dann angeblich bereit, sofort aufzuhören. Muss das Kind überhaupt erst zum Weinen gebracht werden ? In der Regel wollen alle Kinder Vater und Mutter haben, und in der Regel tun der Liebe zu ihren Eltern auch Gewalttaten keinen Abbruch, was sie als vermeintliche Fachkraft ja durchaus wissen dürfte. Die SV scheint auch noch nicht erfasst zu haben, daß es gewisse Unterschiede zwischen Mann und Frau gibt, die ein Kind im Idealfall beide nutzen kann. 19. Vorname im Auto geschlafen Seite 107 “ Es fielen im Rahmen der Begutachten jedoch auch Schwierigkeiten des Vater bei der Interpretation von Vornames Verhalten und ihrer emotionalen Befindlichkeit auf. Er gab beispielsweise .... an, Vorname habe sich anders als sonst verhalten, sei auf "Krawall" aus gewesen und "bockig". Er vermutete negative Einflußnahme der Mutter als Ursache für dieses Verhalten. Von außen betrachtet erschien Vorname bei dem Termin etwas müde und daher bedürftig nach Zuwendung und körperliche Nähe. “ Hier wird von der SV bewußt falsch dargestellt, der Vater hat gesagt, daß Vorname im Auto eingeschlafen war und somit keine Bereitschaft zu besonderen Aktivitäten hat, da sie weiterschlafen wollte, eine Zeit für sich braucht, um in die Gänge zu kommen, was auch länger dauern könnte. Der Begriff Krawall wurde von mir nicht verwendet und in diesem Fall spielte auch ein eventueller Einfluß durch die Mutter keine Rolle, (dies ist eine Unterstellung von der SV) Auch ist die angebliche notwendige körperliche Nähe (aufgezwungen ?) in dem Moment für Vorname keine Lösung, sondern Vorname überwindet diese Phase (nach Erfahrung des Vaters) und kommt auf den Vater zu und holt sich ihre gewünschten Schmuseeinheiten. 20. psychischer Befund der Mutter Seite 108 : “ Es bestehen bei der Mutter keine Beeinträchtigungen in ihrer Persönlichkeit oder psychische Erkrankung, die sie grundlegend in ihrer Erzehungsfähigkeit beeinträchtigen. Der psychische Befund ist in allen Bereichen unauffällig (sh. V.2) “ Die SV verweist auf einen psychischen Befund (sh. V.2). Hier bezeichnet Frau Fuchs unzutreffend Bewertungen als Befund und es wäre erforderlich gewesen, eine qualifizierte Person zur Erstellung von einem psychischen Befund hinzuzuziehen, da sie nicht zur Dianostizierung eines Krankheitsbildes bei der Mutter berechtigt ist. Es werden alle negativen Beschreibungen der Mutter nicht ausgewertet z.B. : - die Gewalt an Vater und Tochter verbal und körperlich - der Schriftverkehr Whats-App wurde nicht betrachtet - das notorische Lügen der Mutter - die Aussage von Frau Tarkashvand zum begründeten Verdacht zu mißbräuchlichen Handlungen wurden nicht beachtet - die Aussagen von Frau Brasch KIZ . Behauptung der Mutter, der Vater beschuldige sie, um sie im Familienverfahren los zu werden . die Mutter habe die Gewalt vehement gerechtfertigt . es sei die Frage offen, warum die Mutter nicht aufgehört hat, zu filmen . die Mutter könne kaum Grenzen dem Kind setzen, sie sehe hier eine Gefährdungsmöglichkeit der Tochter . fehlende Aufarbeitung der traumatischen Erfahrung bei der Mutter . Notwendigkeit der Beratungen, um das Kind vor Grenzverletzungen zu schützen Dieses Unberücksichtigt lassen der beschriebenen Verhalten der Mutter und die Feststellungen von KIZ durch die SV, ist als hoch fahrlässig zu bezeichnen. hier liegt ein Fehler 1. Grades bei der Erarbeitung des Gutachten durch die SV vor. 21. kleinkindhaftes Verhalten in der Kita “ hierauf kann auch das kleinkindhaftes Verhalten von Vorname zurückgeführt werden, das wie im Befund beschrieben als Ausdruck von vermissender Mutter gewertet wird (sh. V.3) “ Dieses Verhalten von Vorname, ist ein von der Mutter erzeugtes Problem. worüber schon mehrfach berichtet wurde. Es wird Vorname hier von der Mutter zu ihrem Baby, ihrer Puppe herunterstilisiert und nicht als eigenständige Person behandelt. So wird Vorname als fast 5-jährige überall hingetragen (dies ist nicht normal), aber das Kind läßt sich gerne tragen. Die Mutter plappert stundenlang ach du meine Süße, ach bist du süß ... usw., das Kind wird übermuttert aber nicht in normalen Bahnen gelenkt, was auch noch bis zu einem gewissen Grade schön sein mag, Vorname wollte jeden Tag mehrere Pflaster und Verbände ohne Verletzung als Spiel, es hat relativ lange gebraucht, diese Marotte bei Vorname abzubauen, was die Mutter mit einem Handstrich zerstört hat. Die Mutter kann dem Kind keine Grenzen setzen und benimmt sich selbst als Kind (z.B. Pfützen springen), das mag einmal noch ganz lustig sein, auf Dauer ist es aber keine Lösung. Vorname spielt sehr gerne Rollenspiele und dieses Verhalten, in der Kita, ist auch ein Spiel für sie. Was die Mutter durch ihr Verhalten erzeugt und ritualisiert hat. Daraus ein Fehlen von körperliche Kontakt durch den Vater zu unterstellen, ist nur mutwillig. Dieses Verhalten hat nicht aufgehört, weil die Bindungsbedürfniserfüllung sich verändert hat, sondern, weil der Kindergarten sich über die Mutter beschwert hat, und der Vater gefordert hat, daß die Mutter dieses Verhalten ändert. Zwischen Beweisfrage und Antwort gibt die SV der Text lediglich das Verhalten und die Aussage der untersuchten Personen und Dritten wieder, verbunden mit eingestreuten Bewertungen - oft Unzutreffenderweise als "Befund" bezeichnet -, um danach unvermittelt die Empfehlungen zu geben, es fehlt somit jegliche substantiierte transparent Begründung. Dies stellt ein Fehler der SV 1. Grades dar (Pkt. 1 nach Prof. Dr. W. Klenner). Weiter heißt es in dem angeblichen Befund, der jedoch keiner ist, - aus psychischer Sicht - es ist davon auszugehen - spricht dafür u.s.w. Dies stellt ein Fehler der SV 1. Grades dar (Pkt. 4 nach Prof. Dr. W. Klenner). 22. positive Erziehungsfähigkeit der Mutter Seite 109 : “ Die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist insgesamt positiv zu bewerten und Vornames Bedürnisse angemessen, dies bezogen auf die folgenden vier wesentlichen Bereiche “ hiermit wird von der SV der Bock zum Gärtner erklärt. - sie erklärt der Tochter jeden gemeinsammen Tag, wenn ich dich nicht sehe weine ich, und und bringt das Kind damit in Gewissensbisse (dies geschieht nicht einmal, sondern in ständiger Wiederholung) - am 4 10 17 geht die Mutter mit 'Vorname im Unterhemd durch Kälte und Sturm (es ist zu vermuten, daß sie ein bewußtes Krankwerden angestrebt hat, denn eine Erklärung für dieses Verhalten wurde nicht gegeben) - die Mutter kann keine Grenzen setzen, z.B. regelmäßíges Schlafen gehen, kein regelmäßiges Essen, Schlafen im Bett der Mutter u.s.w. usw. die SV beschäftigte sich nicht mit den Problemen, die auf Vorname wirken, sie hat kein Interesse an einer objektiven Klärung. Und vor allem sie wirkt nicht verbindend, sondern sie fördert die Aufrechterhaltung und Beförderung der Konfliktsituation. 23. alte Kita noch schöner Seite 111 : “ Vorname gab aktuell noch an, es sei dort schöner als in der jetzigen Kita gewesen (sh. IV.4.2) “ was soll denn noch Vorname sagen, wenn jeden Tag von der Mutter dieses Thema immer wieder wach gehalten und gepflegt wird. Hier müßte die Verantwortung der Mutter hinterfragt werden, was aus parteilichen Gründen nicht erfolgt. Das verantwortungslose Verhalten der Mutter ist kein Thema, dies erfolgt sicherlich hinter dem Hintergrund, eine Frau kann nicht schlecht sein, die SV ist offensichtlich nit der Erstellung des Gutachtens überfordert. Die SV vergißt vollkommen, daß die Mutter mit ihrer Gewalt die Familie zerstört hat. Vorname verlor den Kita-Platz weil ihre Mutter entgegen den Vereinbarungen unerlaubt Umgang in der Kita realisiert hat. Auch wird hier so getan, als ob ein Kita-Wechsel unmöglich ist, nur um der Mutter zum Munde zu reden, dabei wird vollkommen außer acht gelassen, daß die Mutter die Wunde bei Vorname offen hält. Wenn die Mutter ihr jeden Tag erzählt, in der alten Kita war es schöner, was soll da das Kind dann glauben. Warum hilft die Mutter ihrer Tochter nicht, solche Probleme schnell zu überwinden, sondern bezeichnet den Vater noch als Schuldigen bei der Tochter, aber dies interessiert der SV bei ihrer Betrachtung nicht. Fakt ist wohl, daß jedes normale kind auch ein Kita-Wechsel ohne erheblichen Schaden verkraften kann, dabei sollte es aber von beiden Eltern unterstützt werden. Der Vorwurf, der Vater hätte eine deutliche geringere Bindungstoleranz weist nur darauf hin, daß die SV keine sachliche Betrachtung der Situation vor hat und mutwillig handelt. 24. körperkontakte der Mutter bis zum Exzess Seite 53 : “ sie habe Vorname als Baby sehr gerne gedrückt und abgeknutscht, sie sei einfach so süß und knuddelig gewesen. Manchmal hat W. begonnen zu weinen, dann habe die Mutter sofort aufgehört. die Mutter habe die komische Angewohnheit, wenn sie etwas süß, niedlich findet, mit den Zähnen zu knirschen, sie mache das auch, wenn sie Vorname süß finde. Als Baby sei Vorname sehr süß und unwiderstehlich gewesen. die Mutter habe ab und zu spontan zu Vorname gesagt, sie finde Vornames Popo und Muschi süß. “ für die SV ist dies vollkommen normal ? wo explizit wiederholt die Mutter den Popo und die Muschi als süß zu bezeichnet (und dies trotz der bezeichneten Probleme mit dem Thema) - Zähneknirschen wird medizinisch als Krankheit bezeichnet, sie kann entstehen, durch Mißbrauch, Überforderung, Mangel an Liebe+Zuwendung und Stress, dies ist ein Zeichen hoher psychischer Anspannung und höchste Konzentration (und dies bei der Thematik süßer Popo +süße Muschi) Warum erfolgt von der SV keinerlei Eingehen in der Sache und die Benennung der Notwendigkeit von Untersuchungen und Therapien ? 25. Regeln und Werte setzen, durch die Mutter auf Seite 110 wird beschrieben : “ die Vermittlung von grundregelnden Regeln und Werten ist bei der Mutter hinreichend gegeben, die Mutter beschreibt angemessene Regel bei der Erziehungvon Vorname sowie angemessen konsequentes Verhalten. Erwünschtes Verhalten fordert sie ein, indem sie dies Vornames Alter entsprechend begründet. Ein Beispiel hierfür die Schilderung der Mutter zu Vornames Schwierigkeit bei Brettspielen zu verlieren. “ Hier wird aus Erfahrung gesagt, daß die Mutter der SV gewaltig was vormacht. Fakt ist, daß Vorname keine großen Probleme beim Verlieren hat und somit ist das auch kein verwendbares Beispiel, hier kommt noch hinzu, daß dies eine Erzählung der Mutter ist, wie es wirkt, scheint die SV aber alles zu glauben, was die Mutter ihr mitteilt. Dieses hat Nichts mit wissenschaftlicher Arbeit zu tun. 26. Schlagen von Vorname - Seite 110 : “ Die Mutter berichtet differenziert zu den zwei kritischen Vorfällen, die vom Vater in das familiengerichtsverfahren eingebracht wurden. Aus ihren Schilderungen wird deutlich, daß dies jeweils in einer Überforderungssituation geschah und das sie dieses Fehlverhalten direkt auch gegenüber korrigierte “ Diese Ausführungen sind an Unsinnigkeit nicht zu überbieten. Fakt sind die Gewalttaten der Mutter gegen das Kind. Diese wurde jetzt erst von der Mutter (nach Aussage von Vorname bei der Richterin) zugegeben. Sie hat die Taten immer abgestritten und dies auch gegenüber dem Kind, hierzu wurde vom Vater oft berichtet. Die SV zeigt ihre Befangenheit gegenüber dem Vater, indem explizit betont wird, daß er die Taten in das Familienverfahren eingebracht hat. Diese Information ist für die Klärung der Sache überhaupt nicht von Belang, aber die SV will den Vater mißkreditieren. In beiden Fällen hat der Vater das Kind beruhigt, und nicht die Mutter. Wie die Mutter die Vorfälle bei der Tochter sofort korrigiert haben will, bleibt wohl nur der SV erkenntlich. Wie will denn die SV die gezeigten Überforderungen der Mutter in Zukunft vermeiden ? Es war bisher auch keine Gelegenheiten mehr, solche Vorgänge überhaupt beobachten zu können, da ein Zusammenleben seit dem Zeitraum mit der Mutter nicht mehr stattfand. 27. Kündigung der Kita u.a. Seite 111 : “ Die elterliche Konfliktdynamik hatte bisher zwei einschneidende negative Auswirkungen für Vorname. Sie hatte in Anbetracht ihrer Beziehungs- und Bindungsbedürfnisse in den vergangenen zwei Jahren deutlich zu wenig Kontakt mit ihrer Mutter. Sie verlor den Platz in der früheren Kita, in der sie gut integriert war. Vorname gab aktuell noch an, es sei dort schöner als in der jetzigen Kita gewesen (sh. IV.4.2) beide negativen Auswirkungen sind auf deutlich eingeschränkte Bindungstoleranz des Vaters zurück zuführen Anmerk. 27 : der Kitaplatz wurde letztendlich aufgrund des Konflikts zwischen Vater und Kita darüber gekündigt, ob in der Kita Kontakt zwischen Mutter und Tochter stattgefunden hatte oder nicht. “ Dieses ist falsch, denn der unerlaubte Umgang der Mutter war nicht strittig, sondern der Fakt, daß die Kita nicht bestätigen wollte, daß zukünftig ein weiterer Umgang in der Kita nicht mehr stattfindet. Auch hier wird wieder von der SV falsche Darstellung gegeben, nur um ein parteiliches Bild zu zeichnen. Weiterhin wird von der SV die Basis des Konfliktes die Gewalt der Mutter gegenüber dem Kind und dem Vater die Drohungen mit erweiterten Suizid die Erzählungen der Mutter zu den sexuellen Handlungen unter Beteiligung des Kindes die Bedrohung der Nachbarn u.a. in diesem Rahmen verschwiegen und überhaupt nicht ausgewertet. Das Kind hätte alle diese negativen Erfahrungen nicht machen müssen, wenn sie eine normale Mutter (nicht gewalttätig) hätte. Die SV will sich partou nicht mit der Mutter auseinandersetzen. Auch bei der Kita hat die Mutter die Basis der Probleme gelegt, da sie nach wenigen Tagen schon eine zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung einfach gebrochen hat. Wie soll denn in Zukunft zwischen den Eltern Vereinbarungen und Vertrauen entstehen, wenn die Mutter macht, was sie will und auch keine Veränderungsabsicht zu erkennen gibt. Der angeblich zu wenige Umgang wurde von der SV nur behauptet, aber nicht begründet. Es wird vollkommen mißachtet, daß Vorname die Gewalttaten überwinden mußte und zur Ruhe kommen mußte. (auch dürfte ein Umgang an 43 % der Tage nicht zu gering sein) wie Frau Brasch darlegte, ist eine Aufarbeitung der Gewalt durch die Mutter noch nicht erfolgt. Auch werden immer noch ihre Taten vehement gerechtfertigt. Wie soll da ohne Beratung eine normale Kommunikation zwischen den Eltern entstehen ?. Weiterhin wurde festgestellt, das die sexuellen Mißbraucherfahrungen nicht aufgearbeitet sind und dadurch Grenzverletzungen gegenüber der Tochter auftreten können. (Gefährdung wird für möglich gehalten) Dies will die SV einfach nicht sehen und bewerten. Die Kontakte zum Umgang wurden nicht vom Vater festgelegt, diese sind als Vereinbarung bei Anhörungen beim Gericht entstanden, hieraus dem Vater die alleinige Schuld zuzuweisen, ist unhaltbar und zeigt, daß die SV kein echtes Bestreben zur Aufklärung an Tag legt. 28. Festhalten an Befürchtungen Seite 111 : “ das Festhalten des Vaters an seinen Befürchtungen hat wesentlich dazu beigetragen, dass sich die familiäre Situation bisher nicht beruhigt hat. “ Die SV behauptet nur ohne eine substantiierte Begündung für notwendig zu erachten. Es sind ja die Befürchtungen des Vaters, wegen der Drohungen der Mutter mit erweiterten Suizid, einfach nicht mehr vorhanden, weil die SV diese nicht betrachten und sehen will. Notwendig ist eine Beratung, um Veränderungen einleiten zu können, dieses wurde von der Mutter immer verweigert und die SV handelt fahrlässig bzw. vorsätzlich, wenn sie diesen Fakt einfach außer Acht läßt. Sie kann dem Vater nicht unbegründet unterstellen, die Unwahrheit gesagt zu haben, bei der Mutter sind in der Vergangenheit laufendes Lügen an der Tagesordnung, weshalb schon aus diesem Grund der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Vaters höher einzuschätzen sind, als die der Mutter. Mal angenommen, daß beide Aussagen nicht bewiesen werden können, sind wohl Maßnahmen erforderlich, die hier zur Klärung beitragen können. Hierzu hätte die SV ärtzliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, was nicht erfolgte. Denn erweiterte Suizid ist nicht reparabel und es ist nach erfolgter Tat alles zu spät. Die SV kann offensichtlich keine Frau als Täter akzeptieren. Auch die benannte Angst vor sexuellen Handlungen der Mutter im Beisein des Kindes (Mastrubation) ist wohl durchaus berechtigt, denn dieses wurde von der Mutter selbst dem Vater erzählt. Was auch noch durch ihr Verhalten, sich einfach bei gemeinsamer Nutzung des Raumes unkontrolliert einen runterzuholen, verschärft wird. Die Aussagen von KIZ werden in diesem Zusammenhang einfach mißachtet (für KIZ besteht ein begründeter Verdacht, daß möglicherweise missbräuchliche Handlungen stattgefunden hätten) Es ist Fakt, daß dem Vater gegenüber diese Äußerungen von der Mutter getätigt wurden, und somit wird seine Unruhe nicht weniger, wenn die SV diese Dinge einfach nicht betrachten will. Es fehlt von der SV jeder Beweis, daß der Vater gelogen hat, und trotzdem wirft sie ihm indirekt Falschaussagen vor, was ist aber, wenn die Angaben richtig sind. Am 4.9.17 hat Vorname nach dem ersten freien Kontakt : "ich solte mich ausziehen und Mama hat meinen Po und meine Muschi fotografiert und sich gefreut" Der Polizist hat zurückgerufen und mitgeteilt, daß er kein Beweis hat, die strafbare Handlung nachzuweisen, er aber schon verwundert ist, daß noch mehrere Fotos gemacht wurden und der Film nicht gelöscht wurde, wenn die Mutter solche Aufnahmen nicht gewünscht hätte. Auch Frau Brasch vom KIZ hat die Frage aufgeworfen, warum die Mutter weiter gefilmt hat, wenn sie solches Zeigen des Po`s gestört hätte. Nur die SV sieht auch hierin kein Frage- und Klärungsbedarf, obwohl Vorname erzählt hatte, daß die Mutter ihr das gezeigt hat und sie es dann nachgemacht hat, weil Mama sich so gefreut hat . Für die SV ist offensichtlich für alles der Vater verantwortlich, da kann man schon mal die Frage aufkommen, ob dies so ist, weil die Mutter eine Frau und blond ist ? Aus den Erfahrungen des Vaters, ist die Darstellung von Vorname sehr glaubwürdig im Gegensatz zu den Erzählungen der Mutter. Es macht dem Vater auch Angst, wenn die Mutter mit dem Kind am 5.10.17 fast unbekleidet durch Berlin bei etwa nur 10° und Orkan geht, hier kann wohl nur von fehlendem Verantwortungsbewußtsein der Mutter dem Kind gegenüber gesprochen werden. Alle diese Dinge erfordern deutlich eine Beratung, was die SV einfach nicht wahrhaben will. 29. Bindungstoleranz der Mutter Seite 111 : “ die Mutter kann trotz des elternlichen Konflikte die positive Beziehung des Vaters zu Vorname beschreiben ... Die Mutter zeigt insgesamt eine hinreichende Bindungstoleranz. “ Die SV will nicht sehen, daß die Mutter Leuten sehr gut was vormachen kann. Wenn sie den Vater positiv in kleinen Zügen beschreibt, gibt sie nur Tatsachen wieder, dies aber nur solange, wie sie sich daraus ein Nutzen verspricht. Die gute Bindungstoleranz der Mutter zeigt sich wohl nach Auffassungs der SV in : - die Mutter grüßt den Vater grundsätzlich nicht (vor dem Kind) in 2 1/2 Jahren hat die Mutter einmal gegrüßt, was schon Thema war. (was Vorname sofort positiv registriert hat) - bei jeder persönlichen Begegnung putzt die Mutter den Vater gundsätzlich runter (vor dem Kind) - die Mutter beleidigt den Vater und seine Verwandtschaft nur (Whats-App sind der SV bekannt) - laufende Schuldzuweisungen und falsche Beschuldigungen gegen den Vater - beschwert sich an allen Stellen über den Vater sh. z.B. beim JA, KIZ usw., usw. .. Alle diese Verhalten der Mutter will die SV nicht zur Kenntnis nehmen 30. auffälliges Sexualverhalten der Mutter Seite 112 : “ Die erhobenen Befunde geben keine Hinweise darauf, daß die Mutter sich Vorname gegenüber sexuell übergriffig verhalten hat oder verhält.Es gib keine diesbezüglichen Aussagen von Vorname gegenüber neutralen Dritten. Sie zeigt zu dem kein auffälliges Sexualverhalten.(es wurden schon einige Auffälligkeiten beschrieben) Die Angaben des Vaters hierzu beruhen auf Äußerungen der Mutter, die er fehlinterpretiert bzw. überbewertet. dies beginnend mit seiner Sorge, die Mutter habe sich vor Vorname selbstbefriedigt. Als Handlung der Mutter gibt der Vater hierzu an,sie habe Vorname ihre Vagina gezeigt. Er hat diese Handlung jedoch nicht beobachtet ..... Allein aus der von ihm benannten Aussage der Mutter schlußfolgert der Vater, die Mutter habe sich vor Vorname selbst befriedigt. Im Verlaufe des familiengerichtlichen Verfahren stellte der Vater bzw. der ihn vertretende Großvater diese Befürchtungen kontinuierlich als gegebene Tatsache dar. “ hiermit verleumdet die SV, denn es wurde nie der Vorgang als Tatsache dargestellt, sondern es wurde mitgeteilt, daß die Mutter diese Dinge dem Vater klar und deutlich, als von ihr realisiert, erzählt hat, und auch noch stolz war, dass sie ihrer Tochter dies Wichtige beibringt. Auch, wenn der Fakt nicht so sein sollte, ist es wohl höchst verwerflich, wenn die Mutter mit solch obszönen Bemerkungen den Vater "nur" reizen will. Wobei aus dem Verhalten der Mutter in der Vergangenheit schon festgestellt werden mußte, daß sie sich unkontrolliert einen runterholt ohne auf Ihre Umgebung zu achten und Rücksicht zu nehmen. Weiterhin hat der Vater nicht behauptet, die Mutter hätte Vorname ihre Vagina gezeigt. Dies ist von der SV erfunden. Auch wäre ein bloßes Zeigen der Vagina überhaupt kein Aufhänger, da Vorname offen erzogen werden soll. Der Vater hat somit eine begründete Sorge, da die Mutter dies ihm gegenüber als Fakt dargestellt hat. Daß sie dieses gegenüber Dritten abstreitet, ist nicht verwunderlich, da sie ja alles abstreitet. Es ist eine Unterstellung der SV, daß der Vater dies fehlintrpretiert hat, denn sowas läßt sich nicht fehlinterpretieren, wenn einem dieses so direkt und deutlich erzählt wird. Auch ist vollkommen schleierhaft, warum die SV die anderen Vorfälle nicht betrachtet und keine Gesamtbetrachtung vornimmt. Hier kann von keiner seriösen Erstellung eines Befundes bzw. Gutachtens ausgegangen werden, auch ist offen, von welchem Befund die Rede ist. Warum hat die SV von Vorname keine Aussage angestrebt, da sie sich ja auch nicht scheute, das Kind zu fragen, ob es lieber bei Mama oder Papa leben möchte. Auch hier ist wieder die Befangenheit der SV ersichtlich. 31. übergriffiges Verhalten an der Mutter Seite 52 : “ der Vater begründete seine Befürchtungen auch damit, daß die Mutter als Kind übergriffiges Verhalten erlebt “ Der Vater begründet seine Befürchtung nicht mit erlebten übergriffigen Verhalten der Mutter gegenüber. Sondern es wurde angeregt, zu untersuchen, ob die beiden bekannten Fälle durch Beratungen und Therapien aufgearbeitet werden müssen. Aus dem Verhalten der Mutter schlußfolgert er eine Persönlichkeitsstörung. 32. Berührungen der Mutter Seite 113 : “ Das von Vater geschilderte Verhalten Vornames, sie habe sich, den Finger in den Po gesteckt, ergibt kein Anhalt auf ein übergriffiges Verhalten der Mutter, es zeigt sich hier vielmehr altersangemessene kindliche Neugier. Der Vater reagierte darauf irritiert mit der Frage, wieso sie dies tue, erst dann gab Vorname an, die Mutter habe ihr das gezeigt. Es ist möglich, daß Vorname diese Angabe zu machte, um ihr Verhalten vor dem Vater zu rechtfertigen Auch die anderen vom Vater als auffällig bewerteten Vorfälle zeigen eine alterstypische kindliche Neugier am eigenen Körper auf die der Vater auf Grund seiner Befürchtungen und Vorannahmen stark besorgt und wiederholt mit suggestiver Befragung Vornames reagierte. “ ! Es ist bemerkenswert, mit welcher Ausdauer die SV die Untersuchung der Fälle verweigert und ins Lächerliche zieht. Die angeblichen konkreten suggestiven Fragen werden nicht konkret benannt, es wird nur pauschal vorgeworfen. Es geht bei weitem nicht nur darum, mal den Finger in Po stecken. Vorname hat auch ohne suggestive Fragen auch dem Opa, Oma u.a. mehrfach erzählt : - Mama hat zu mir gesagt, ich solle mich auszuziehen und sie hat mich dann fotografiert Mama hat meinen Po und meine Muschi fotografiert sie hat sich ganz doll gefreut. - Mama küßt mich immer ganz doll mit der Zunge. - ich habe Mama gesagt, sie soll sowas mit mir nicht mehr machen, Mama hat aber gesagt, sie macht es trotzdem" - Mama und ich haben ein großes Geheimnis. - Wenn ich bei Mama bin, machen wir uns es ganz gemütlich Mama macht mit mir Mittagschlaf und grabbelt an meinem Po und meiner Muschi. Auf eine Frage, warum sie ihren Finger in den Po gesteckt hat, reagierte sie : Mama hat es mir gezeigt, sie hat es bei mir gemacht und sie macht es auch bei sich Mama freut sich dann immer so doll und sagt, das ist sehr schön Und schon bemerkenswert ist, daß diese angebliche Neugier von Vorname immer nach Umgang mit der Mutter stattfindet, und diese Neugieraktivitäten ansonsten beim Vater nicht auftraten. Von welchen Vorannahmen spricht die SV, hier wird untransparent gehandelt. 33. Aussagen von KIZ Seite 113 : “ Aus den Einschätzungen der Beraterinnen von Kind im Zentrum ergibt sich unter Berücksichtigung aller Befunde der Begutachtung ebensfalls kein Anhalt für übergriffiges Verhalten der Mutter. “ Die Ignoranz der SV ist schon sehr auffallend. Denn gerade die Einschätzungen der KiZ sind identisch mit der Auffassung des Vaters. so heißt es : - besteht ein begründeter Verdacht, daß möglicherweise missbräuchliche Handlungen stattgefunden hätten) - die Mutter hat sich erst über den Vater beschwert und ihn beschuldigt, die Mutter los werden zu wollen - auffallend sei der Fakt, daß die Mutter ihre Gewalt vehement gerechtfertigt hat - für die Beraterin sei die Frage offen, warum die Mutter nicht aufgehört hat zu filmen, wenn sie das Verhalten der Tochter gestört hätte - die Beraterin habe die Hypothese, daß die Mutter es nicht ausreichend gelinge, der Tochter klar und bestimmt Grenzen zu setzen - sie sehe, eine mögliche Gefährdung der Tochter, da die Mutter ihr keine ausreichende Orientierung bieten könne, welche Verhaltensweisen bezogen auf den eigenen Körper angemessen sind - für die Beraterin stellt sich die Frage, ob die Mutter die traumatische Erfahrung ausreichend verarbeitet hat Das Nichtbeachten der Feststellungen von KIZ durch die SV kann nur mutwillig bezeichnet werden 34. die Spirale Seite 115 : “ die Mutter äußert in den Gesprächen bei der SV ihr Bedauern über ihre Handgreiflichkeiten dem Vater gegenüber im April 2016 und den großen Wunsch nach Beilegung der Konflikts. Sehr verletzt ist sie jedoch über die Anschuldigung des Vaters (sexueller Mißbrauch, erweiterte Suizid). Ihre Angaben legen nahe, daß diese Anschuldigungen, an denen der Vater nach wie festhält, wesentlich dazu beitragen, daß sie dem Vater mit großem Mißtrauen begegnet. Die Mutter ist zudem sehr verletztdarüber, daß der Vater umfangreicheren Kontakt zwischen Vorname und ihrer Person, beispielweise Urlaube, oder auch einen etwas ausgedehnten Kontakt zu Kita-Schließzeiten, ablehnt. “ Die Mutter betreibt ihre Polemik massiv weiter und die SV nimmt die Aussagen von ihr kritiklos als gegeben und trägt somit zur Spiralproblematik bei. Die Mutter braucht sich bei einem solch unsachlichen Gutachten nicht verändern ! Die Aussagen zum Urlaub sind nur falsch, dies wurde über die Anwälte geregelt. und bei den Kita-Schließzeiten hat die Mutter einfach gemacht, was sie will, da eine andere Meinung von ihr sowieso nicht erwogen wird. Es ist auch gar nicht nachvollziehbar, warum bei Kita-Schließzeiten sich andere Umgangszeiten ergeben sollten. Die Mutter macht nur Schau und die SV fällt darauf rein ? (sh. auch Pkt. 36 Umgang an 43,8 % Tagen im Jahr 2018) 35. zur Lösung des Konflikts Seite 115 : “ Für eine Lösung des Konflikts müsste der Vater von seinen Befürchtungen Abstand nehmen, damit die Mutter auf ihn zugehen kann und die Eltern sich wieder auf Vorname konzentrieren können. Die Prognose hierfür ist in Anbetracht des bisherigen Verlaufs, der unzureichenden Reflexion der Problematik durch den Vater und mit bereits erfolgter und gescheiterter Beratung (im JA, in der EFB) sehr ungünstig “ Es ist wohl nicht die Lösung, das Opfer zum Täter zu stempeln, sondern in dem FRANKFURTER LEITFADEN heißt es : Häusliche Gewalt gefährdet Kinder. Es beeinträchtigt ihre emotionale, körperliche und kognitive Entwicklung bis hin zu einer Traumatisierung. Umgangskontakte setzen voraus, dass der gewalttätige Elternteil Verantwortung für die Gewalt übernimmt und Maßnahmen ergreift bzw. akzeptiert, um sein Verhalten zu ändern. Frau hat ihre Taten immer noch nicht zugegeben bzw. die Verantwortung dafür übernommen. Die Mutter stellt sich laufend als Opfer dar. Diesen Kreis muß sie durch Beratungen und Therapien durchbrechen, was sie bisher beharrlich abgelehnt hat. Eine Beratung im JA war nicht zu verzeichnen und Untersuchungen des Kindes und weitere Beratungen wurden vom JA behindert. Zum Beispiel wurde eine Beratung im Hilfeplan durch Kinderzeit wegen Ablehnung durch die Mutter nicht aufgenommen. 36. Beantwortung der Gerichtsfragen Die Ausführungen zu der Bindungsfähigkeit des Vaters sind von der SV nicht begründet, lediglich behauptet. Die Darstellung, deshalb hätte Vorname weniger Kontakt zur Mutter, ist eine haltlose Unterstellung, der Umgangskontakt wurde gerichtl. wegen der Gewalttaten der Mutter festgelegt. Die Behauptung der SV, der Vater hätte die Trennung noch nicht verarbeitet, ist voll an den Haaren herbeigezogen und an der Sache vorbei, die Trennung ist verarbeitet, aber die Handlungen der Mutter wegen der vermuteten Krankheit bei der Mutter sind als Problem bei der Kommunikation mit der Mutter ein bisher unüberwindliches Hindernis. Der Vater will auch keine Neueinrichtung einer Beziehung, wie es von der Mutter zweimal versucht wurde. Der Vater sieht auch kein Problem, über sachliche Fragen über Vorname mit der Mutter zu reden, dazu sind aber zwei nötig und auch gewisse Umgangsnormen von der Mutter einzuhalten, denn der Vater möchte nicht in verbale und körperliche Gewalt verwickelt werden und damit Vorname noch mehr belasten. Denn er als Mann, kann sich nicht einfach wehren, wie Herr Bandlow mal riet, denn Männer sind in diesem Punkt nicht gleichberechtigt. Der Vater hat die Befürchtungen zum Verhalten der Mutter genügend dargelegt und die Gefahren aufgewiesen, so daß jetzt die angeblichen Fachleute bei Vorkommnissen auch die Verantwortung übernehmen müssen, womit ihm die Möglichkeit der leichteren Akzeptanz von erweiterten Umgang eröffnet wird. Die SV meint parteilich, die Mutter schätzt zutreffend ein, daß Vorname zu beiden Eltern positive Beziehungen inne hat (solche Aussage hat der Vater nicht gesagt ?). Ihre Ausführungen hierzu sind nur persönliche Meinungen der SV, es fehlen die wissenschaftlcieh Begründungen. Dies ist auch ersichtlich in solchen Formulierungen - ist davon auszugehen - läßt eine positive Bindung erwarten - die Mutter erscheint zudem besser geeignet Die SV mißachtet die laufenden Bemühungen des Vaters, Beratungen zu realisieren, das Verhältnis zu verbessern und die Umgänge zu erweitern. Die Mutter lehnte z.B. 4.5. + 11.5.16 2 x begleiteten Umgang 3.6. + 9.6.16 2 x begleiteten Umgang 23.7. - 30.8.16 6 Wochen keine Reaktion auf ein Angebot 3 Std/Monat freien Umgang 1.9. - 20.916 3 x betreuter Umgang Sie hat auch bei notwendigen Verlegungen von Umgängen keinerlei Aktivitäten entwickelt einen Ausweichvorschlag zu organisieren noch ein Termin abzustimmen. Dies erfolgte für die Termine : 12.1.17 1 x begleiteter Umgang 19.1.17 1 x begleiteter Umgang nur weil ihr irgend etwas nicht paßte. Statt eine angebotene Verlegung zu organisieren beschimpfte sie nur den Vater, so daß auf weitere Verlegungsangebote in der Folgezeit verzichtet wurde. Die SV scheint sich in der Tat nicht um die Erkenntnis der wahren Verhältnisse zu bemühen, denn dann würde sie wohl nicht gebetsmühlenmäßig wiederholen, daß die Mutter zu wenig Umgang hat, was der Vater ja dann angeblich auch noch zu verschulden hat. Denn wenn es um Geld von Staat geht, gibt die Mutter folgende Umgangszahlen für den Zeitraum von Januar bis Juli 2018 an (sh. Anlage 2) Umgang über 12 Std. an 92 Tage (von 210 Tagen) Damit zeigt sich, dass die Mutter an fast der Hälfte der Tage von 2018 Umgang hatte (43,8 %) Alle diese Details sind der SV bekannt und somit ihre Feststellungen nur falsch,willkürlich und einseitig. Die persönliche Meinung der SV kann wohl auch keine Grundlage zu einer Veränderung der Betreuungsverhältnisse sein, und nicht Basis, Vorname aus ihrer jetzigen Stabilität zu reißen. Wie soll die Mutter, die bisher nicht eine Sache mit dem Vater abstimmen konnte, dieses plötzlich ändern können, dazu reicht kein Zungenbekenntnis der Mutter aus, welche in der Vergangenheit immer gebrochen wurden.. Muß nicht endlich mal die Beeinflussung des Kindes aufhören, wie - Papa will dir die Mama wegnehmen - Papa ist doof, blöd u.s.w. indem die Mutter mal ihre Verantwortung erkennt und an Beratungen teilnimmt eventuell auch mit gewissen Zwang ? Was wird in Zukunft sein, wenn sie entscheiden kann, als 1. wird sie den Umgang mit dem Vater unmöglich machen unter dem Motto "du wirst schon sehen, du wirst auch noch beim JA um Umgang betteln" Sie wird die Arbeit an den Nagel hängen usw. usw. Sie wird Vorname als ihr Eigentum betrachten und weltfremde Gedankenwelt realisieren. Die Aufgabenstellung, die jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben ... besser in der Lage, wurde von der SV überhaupt nicht beantwortet es fehlt hier jede Aussage. Es mag ja der Auffassung der SV entsprechen, daß die Mutter sofort mit Erhalt des Gutachtens die Arbeit niederlegt. (was aus Sicht des Vaters nicht überraschend kommt) Aber eine vorbildhafte Lebensweise ist das wohl nicht gerade. dem Kind Arbeitsunwilligkeit beizubringen. Auch hätte die SV mal erfragen sollen, wo denn das Problem, bei der Mutter, bezüglich der Schulwahl besteht. Für den Vater kommt die Schule gegenüber der Kita in Frage, in welchen die meisten ihrer Freunde kommen, aber das hat ja der SV nicht interessiert. Es wurde von der SV auch nicht ermittelt, inwieweit die Mutter zu Beratungen und Therapien bereit ist. Es steht auch nicht im Gutachten, wie die Mutter die Kommunikation verbessern will und ihre Überlastungen verhindern will, um nicht auszurasten, das ist aus Sicht der SV nicht erforschenswert. In welchen sozialen Umfeld soll dann Vorname aufwachsen, soll sie nur allein mit ihrer Mutter isoliert leben und ab und zu mal mit einem rauchenden ehemaligen Clickenmitglied ihrer Mädchenbande Kontakt haben ? Ihr fehlt jegliches normale soziale Umfeld, Silvester ist sie mit Vorname bei ihrer Schwester rausgeflogen. Es kann auch wohl nicht Sinn sein, daß Vorname in andere Familienstreitigkeiten hereingezogen wird. Aber alle diese Dinge interessieren der SV nicht, damit arbeitet sie hoch fahrlässig und erfüllt nicht die gestellte Auffgabenstellung vom AG. Auch mag die SV es positiv finden, wenn Vorname von ihrer Mutter unterrichtet wird und keine Schule besucht, daß ist ihre tiefe Überzeugung von der Ausbildung ihrer Tochter, denn sie ist auch nicht gerne in die Schule gegangen. Dies hätte die SV ermitteln können und müssen, aber das Thema paßt nicht in ihr parteiliches Gutachten. 37. Frau Fuchs beeinflußt Vorname Aussage von Vorname gegenüber dem Großvater “ Frau Fuchs mag Mama viel lieber wie Papa” das heißt , die SV hat dem Kind zu erkennen gegeben wo ihre Sympatien liegen und somit dem Kind suggeriert, welche Ansichten sie von ihr erwartet. Damit sind alle Untersuchungen und Befragungen des Kindes und damit das ganze Gutachten nicht verwertbar, da eine Parteilichkeit dem Kind suggeriert und von der SV praktiziert wurde. Hier bestehen unbedingte Aufklärungspflicht durch das Gericht durch Befragung der Vorname. 38. Zähneknirschen - Seite 53 : “ die Mutter habe ab und zu spontan zu Vorname gesagt, sie finde Vornames Popo und Muschi süß. sie habe Vorname als Baby sehr gerne gedrückt und abgeknutscht, sie sei einfach so süß und knuddelig gewesen. Manchmal hat W. begonnen zu weinen, dann habe die Mutter sofort aufgehört. die Mutter habe die komische Angewohnheit, wenn sie etwas süß, niedlich findet, mit den Zähnen zu knirschen, sie mache das auch, wenn sie Vorname süß finde. Als Baby sei Vorname sehr süß und unwiderstehlich gewesen. “ Es scheint der Fall zu sein, daß die SV es auch süß findet (und nicht unnormal), daß die Mutter explizit wiederholt den Popo und die Muschi bei Vorname als süß bezeichnet (trotz der Probleme mit dem Thema) Sie sollte einmal den Begriff süßer Po und Muschi googlen, sie wird wohl überrascht sein, auf welchen Seiten sie landet) solch Zähneknirschen wird als Krankheit bezeichnet, die behandlungswürdig ist. sie kann entstehen, durch Mißbrauch, Überforderung Mangel an Liebe+Zuwendung, und Stress. Diese Erscheinung ist ein Zeichen hoher psychischer Anspannung und höchster Konzentration (und dies bei der Thematik süßer Popo + süße Muschi) Warum erfolgt von der SV keinerlei Eingehen und die Benennung der Notwendigkeit von Therapien ? 39. wissenschaftlichen Untersuchungen Die SV gibt vor, nach wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten, Family Relations Test (FRT) Sorge- und Umgangsrechtliche Testbatterie (SURT) Semi-Projektiven Entscheidungsfragen (SPEF) Eltern-Wahrnehmungsunterschiede (EWU) struktuierte Interview zur Erfassungs der Kind-Eltern-Interaktion (SKEI) Diese angegebenen Methoden können im Physikalischen z.B. mit solch ein Begriff wie Spektralanalyse u.a. verglichen werden, damit sind aber nicht die Details der Versuche (Untersuchungen) erfassbar. Die SV gibt keine Detailinformationen zu den Untersuchungsverfahren und deren konkreten Quellen, es ist nicht getan mit Benennung einer Methode und maximal noch des Erfinders. Die SV läßt jede wissenschaftliche Arbeitsweise vermissen. In psychologischen Untersuchungen ist man bemüht den wissenschaftlichen Arbeitsweisenanspruch aus der Physik nahe zu kommen und anzupassen. Die Wissenschaftlichkeit eines Versuches (Untersuchung) beinhaltet : Vorgabe des Versuchsrahmen Benennung des Versuchsgegenstandes Festlegung des Versuchsziel Entwicklung eines Versuchaufbaus Festlegung der Parameter Versuchsdurchführung und Protokollerstellung mit Festhaltung der vorhandene Bedingungen Auswertung + Diskussion Alle diese Dinge fehlen im Gutachten, es sind nur willkürlich und sporadisch Angaben zu angeblichen Ergebnissen vorgenommen es ist kein systematisches Herangehen erkennbar. Die SV hat nicht Sorge getragen, daß die Untersuchungen, die Bedingungen und Ergebnisse für jeden übersichtlich und verständlich durchgeführt und erfaßt werden. Dieses hat die SV nicht realisiert, die angeblichen Untersuchungen sind nicht transparent und systematisch aufgebaut und eine Wiederholbarkeit ist nicht gegeben. (Lesbarkeit vergleichbar mit einer Strom- oder Wasserrechnung) Die Untersuchungen müßten nachvollziehbar und wiederholbar sein, was nicht der Fall ist. Es wurde auch keine Zielstellung, Parameter und Untersuchungsaufbau vorgegeben, keine übersichtlichen Protokolle, Auswertung und Diskussion realisiert . 40 Befunde 1. psychischer Befund des Vaters (dieser Begriff ist schon ungenau und verwirrend, es müßte psychologischer Befund heißen) “ Der Vater war zunächst nicht zur Teilnahme an der Begutachtung bereit und stimmter auch der Untersuchung von Vorname durch die SV nicht zu (sh. IV.1) Ab Dez. 2017nahm er kooperativ an der Begutachtung teil. Er entbandmit zwei Ausnahmenalle von der SV für erforderl ....von der Schweigepflicht. .... Der Verfahrensbestand habe zudem seine falschenDarstellungen.... nicht korrigiert. Es bestehe keinVertrauen, daß der SV Informationen ausreichend neutral dargestellt würden.” Alle diese aufgeführten Bemerkungen haben nichts mit der Psychologischen Einschätzung zu tun, da es hier um rein Verfahrenstechnische Fragen handelt, die hier von der SV zur Stimmungsmache gegen den Vater genutzt werden. Kognitiver Bereich “ Der Vater verfügt dem klinischen Eindruck nach über durchschnittliche kognitive Fähigkeiten “ Eine klinische Untersuchung kann die SV von ihren Voraussetzungen der Ausbildung nicht realisieren, womit sie ihre Kompetenzen überschreitet und ein falsches Bild suggeriert. persönliche Eindrücke habe in einem Befund nichts zu suchen. “ Bezogen auf die familiäre Situation gelingt es dem Vater nicht, Abstand von seiner Position zu nehmen und die Dynamik zw. Eltern und die Situation von Vorname aus einer neutralen Position zu betrachten und zu reflektieren. Bezogen auf den Verlauf nach Beginn des familiengerichtlichen Verfahrens reflektiert der Vater nicht, dass die von ihm in Anspruch genommene rechtliche Vertretung durch den Großvater eine zeitnahe Klärung zwischen den Eltern und damit Entlastung für Vorname verhinderte. Ursprünglich war vom Gericht bereits in der Anhörung am 21.7.16 darauf hingewiesen worden, daß beabsichtigt sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Durch mehrfache Befangenheitsanträge etc konnte der Beschluß hierzu erst nach einem Jahr erfolgen und auch danach verzögerte sich der tatsächliche Beginnder Begutachtung bis Dez. 2017. “ Die SV repliziert hier wieder falsche Tatsachen. Sie will mit falschen Tatsachenbeschreibungen den Eindruck erwecken, der Vater hätte das Verfahren verzögert, was gerade nicht stimmt, da er eine schnelle Regelung anstrebte. Der Vater hat die Begutachtung am 21.7.16 beantragt und es hätte eine Entscheidung an diesem Tag getroffen werden können. Dann wäre es wahrscheinlich auch nicht zu einer Ablehnung gekommen. Ein solcher Vorwurf der SV gegen den Vater ist unanständig und gehört nicht in einen psychologischen Befund. “ Die Angaben des Vaters sprechen dafür, daß seine mangelnde Reflexion der familiären Problematik mit auf erlebte Kränkungen in der Beziehung zurückzuführen sind und auch ...... Er bleibt stattdessen au sein Erleben ausgerichtet. “ Die SV wiederholt gebetsmühlenmäßig ihre persönliche Meinungen, die aber zeigen, daß die vom Vater erzählte Situation nicht berücksichtigt und betrachtet wird. die Mutter hat keine Bereitschaft die Gewalt aufzuarbeiten die verbale Gewalt und die Beeinflussung des Kindes werden massiv weiterbetrieben die Mutter hat aus Sicht des Vaters eine Personlichkeitsstörung u.s.w. Dies beachtet die SV nicht 41. fehlende Paradigma bei der Aktenanalyse und auch und den Explorationen fehlt jegliche wissenschaftliche und methodische Paradigma (grundlegende Denkweise) und ist somit willkürlich und nur nach Ermessen des SV erstellt worden 42. Auftrag des SV ein Sachverständiger hat im Rahmen des ihm erteilten Gutachterauftrages den Auftrag zu erfüllen. Der Gutachter wird dabei vom Gericht geleitet - vgl. § 404 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Will der Sachverständige außer mit den am Verfahren Beteiligten zur Erfüllung des Gutachterauftrages Kontakt aufnehmen und sie befragen, bedarf er dafür der Weisung des Gerichts. Mit dem Gesetz unvereinbar ist die Praxis, daß die SV in diesem Fall, ohne vom Gericht die Weisung erhalten zu haben, von ihr mit mehreren Mitarbeitern der Kita, Frau Dr. Bieniak und mit mehreren Mitarbeitern von KIZ gesprochen wurde. Damit wurde die Befugnis von der SV in Größenordnung überschritten, denn sie kann den Umfang ihrer Tätigkeit nicht selbst bestimmen. Der Sachverständige ist nicht befugt zu bestimmen, mit wem er zur Klärung der Beweisfrage Kontakt aufnimmt und mit wem nicht, im Zweifel muß sich dies aus dem Beweisbeschluß des Gerichts ergeben, um zu verhindern, daß eine subjektiv gefärbte Auswahl getroffen wird. 43. Nichtberücksichtigung von Informationen Die SV hat die aus Sicht des Vaters vorgetragenen Darstellungen nicht in das Gutachten einfließen lassen. Damit ist Parteilichkeit demonstriert. Denn es werden nur die Sachen betrachtet, die in das Konzept der SV paßt. An einigen Beispielen erläutert : - Gewalttaten der Mutter außer vom 9.4.16 (jedoch unvollständig) - Beeinflussungen von Vorname durch die Mutter - fehlende Bereitschaft der Mutter zu Beratungen, aber Beschuldigen des Vaters - Erpressung der Mutter auf Kosten des Kindes mit dem Kita-verbleiben - sexuelle Handlungen durch die Mutter - Nichtbeachtung der Aussagen der Mitarbeiterinnen von KIZ - die Anmeldung der Mutter zur psychologischen Untersuchung und ihre Auffälligkeiten - Erzählungen der Mutter, wie es im Himmel ist 44. sexuelle Handlungen der Mutter Ab September nach Beginn von unbegleiteten Umgängen der Mutter mit Vorname hat Vorname erzählt, Diese Darstellungen hat sie auch mehrfach gegenüber dem Großvater und Frau Gr. geäußert. Mama hat zu mir gesagt, ich solle mich auszuziehen und sie hat mich dann fotografiert Mama hat meinen Po und meine Muschi fotografiert sie hat sich ganz doll gefreut. Zu dem Vorgang am 5.9.17 wurde vom Vater die Polizei informiert und es erfolgte ein Einsatz, die Polizei war dann noch am gleichen Abend beim Vater und bei Frau und haben auch mit dem Kind Vorname gesprochen. Nach Information haben die Polizisten einen Video-film und Fotos auf dem Handy von Frau gefunden. Somit war bewiesen, daß Vorname die Wahrheit gesagt hat. Aber aus der Vergangenheit und den Erfahrungen mit dem Kind, war es dem Vater schon immer klar, daß die Aussagen des Kindes sehr glaubhaft sind. Diese Beschreibungen sind in zeitlichen Abständen immer wieder mal von Vorname gegeben worden. In der weiteren Folge erzählte sie : Mama hat gesagt, die Welt sei komisch und sie wollen es sich gemütlich machen. Mama habe gesagt, sie solle sich ausziehen, ich habe aber nicht gefroren.Sie hat mich dann an meinen Po und Muschi angefaßt, das hat sie auch bei sich gemacht. Mama küßt mich immer ganz doll mit der Zunge. "ich habe Mama gesagt, sie soll sowas mit mir nicht mehr machen, Mama hat aber gesagt, sie mache es trotzdem" Mama und ich haben ein großes Geheimnis. Wenn ich bei Mama bin, machen wir uns es ganz gemütlich Mama macht mit mir Mittagschlaf und grabbelt an meinem Po und meiner Muschi. Auf eine Frage, warum sie ihren Finger in den Po gesteckt hat reagierte sie : Mama hat es mir gezeigt, sie hat es bei mir gemacht und sie macht es auch bei sich Zwischenfrage : findest du es schön einen Stinkefinger zu haben ? Mama freut sich immer so doll und sagt, das ist sehr schön Die SV hat es nicht für notwendig gehalten, diese Beschreibungen des Kindes aus psychologischer Sicht zu bewerten. Diese Angaben werden einfach als unwahr angenommen und damit sich jeglicher Betrachtungen der Sache enthalten und die erforderlichen Sorgsamkeitspflichten nicht gewährleistet Es hätte in dieser Sache auch das Kind durch eine geeignete Fachkraft befragt werden müssen, denn es ist unverantwortlich, welche Belastung durch dieses Nichttun auf ein fünfjähriges Kind aufgebürdet wird, wenn die Angaben richtig sind, also bestand hier die Pflicht Aufklärung. 45. Frau Dr. Bieniak Bewertung der Aussagen von Frau Dr. Bieniak zur Untersuchung der Mutter am 11.5.16. Die Frau Dr. Bieniak will angeblich eine ausführliche Untersuchung von der Dauer einer bis 1,5 Std. Durchgeführt haben wollen. Schon allein der Fakt der ungenauen Zeitangabe weist auf eine unseriöse Bearbeitung hin. In Gesamtheit soll in dieser Zeit die biografische Anamnese, psychische Belastungen, Auffälligkeiten, Suizidalität und die aktuelle Lebenssituation betrachtet. Auch die Gewalttätigkeit im April 2016 und damit verbundene Impulsivität war angeblich noch Thema. Damit ergibt sich, daß nur auf die Angaben von Frau Bezug genommen wird, und die lehnt als notorische Lügnerin sowieso alles ab, da sie ja nicht zu ihren Taten stehen kann. Auch fand nicht nur am 9.4.16 Gewalt statt, sondern auch in weiteren 3 Fällen gegen den Vater und in mindestens einem Fall gegen das Kind und hinzu kommen noch die häufigen verbalen Übergriffe und alles vor dem Kind ab ca 2. Lebensjahr. Überhaupt keine Rolle spielten die unverarbeiteten sexualen Erlebnisse der Mutter mit einem Unbekannten und ihrem Vater sowie den Drohungen auf erweiterten Suizid gegenüber dem Vater. Auch die Angabe der Mutter gegenüber dem Vater, daß sie sich selbst im Beisein des Kindes (noch keine zwei Jahre) befriedigt war kein Thema der Untersuchung. Dies alles unter dem Gesichtspunkt , daß die Anamnese (ca 1 Std. Dauert) Gebühr 860 Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen #P 920 #€ 53,62 die Einstufung der Suizidalität erfolgt zum Beispiel mit dem Instrument NGASR oder SSF-II. Der Aufwand hierzu ist erheblich (nicht in 5 Min. realisierbar). Test zu Ermitlung der psychischen Belastungen der Aufwand ist erheblich (nicht in 5 Min. realisierbar) Dies trifft auch für die Ermittlung von Auffälligkeiten und der aktuelle Lebenssituation zu. Damit hat die Ärztin ihre Sorgsamkeitspflichten nicht erfüllt. Die SV muß aus ihren Tätigkeiten schon selbst aufgefallen sein, daß alle dies Betrachtungen in einer Stunde nicht angestell werden könne und damit kein Bezug auf das Schreiben vom 12.5.16 erlaubt ist. 46. unwahre Tatsachenbehauptungen der SV Mit diesen Falschdarstellungen wird von Frau Fuchs ein falsches Bild gezeichnet und diffamiert. 1. Seite 8 “ Der eidesstattlichen Erklärung des Vaters vom 28.7.16 ist zu entnehmen “ diese Aussage ist falsch und zeichnet ein falsches Bild des Vaters und der Sache, und bedarf deshalb einer Korrektur. die eidesstattl. Erklärung vom 28.7.16 ist nicht vom Vater sondern vom Großvater 2. Seite 81 “ der Regionalleiter sei seit Ende April 2016 für die Familie zuständig, da gegen Frau Howe diverse Dienstaufsichtsbeschwerden von Seiten des Vaters/Großvaters eingegangen seien, bis hin zum Petitionausschuß des Bundestages” dieses ist falsch und zu korrigieren : am 1.5.16 wurde H. Bandlow erstmalig gebeten den Umgang im JA abzusichern, da einem Umgang in der Kita nicht zugestimmt wird, am 4.5.16 wurde erinnert , da keine Reaktion u. mit Schreiben vom 6.5.16 angemahnt Frau Howe war noch im Mai zuständig, so fand noch am 18.5.16 mit Frau Howe eine Abstimmung statt, Frau Howe war bis Juni 2016 zuständig, so daß Herr Bandlow auch erst ab diesen Zeitraum für die Familie zuständig war. Beschwerdetätigkeiten von zwei Personen Vater und Großvater werden unzulässig vermischt. Der Vater hat nur eine Beschwerde an die Jugendamtsleiterin mit Schr. Vom 18.6.16 über Frau Howe. Mehrere Beschwerden hat der Großvater (aber nicht im Namen des Vaters) geführt eine Beschwerde beim Petitionsausschuß des Bundestages hat es nicht gegeben (weder vom Vater noch vom Großvater) 3. Seite 18 “ am wichtigsten sei für ihn die Beziehung mit der Mutter gewesen “ diese Aussage hat der Antragsteller nicht getätigt, deshalb ist auch Korrektur notwendig : die wichtigste Beziehung war nicht die mit der Mutter, sondern die bedeutendere Bekanntschaft war die 7 jährige Beziehung 4. Seite 18 “ die Mutter und er hätten sich ca 2007 kennengelernt “ der Vater kennt die Mutter seit etwa ab 1995 (als Freunde) 5. Seite 17 “ deutlich emotional belastet gab der Vater an, für ihn sei eine große Enttäuschung gewesen, daß die Eltern sich nicht an seinen Wunsch gehalten hätten, im nachhinein denke er, es wäre besser gewesen, sie hätte ihn gar nicht “ bei diesem Thema lagen keine besonderen Emotionen vor (nach 35 Jahren?), auch ist dies keine Thematik für ein psychologisches Gutachten 6. Seite 18 “ ihm sei wichtig gewesen, daß er nicht zu sehr über die Stränge schlage, da sie im Dorf als Pädagogin gearbeitet hat “ der Antragsteller hat dieses nie gesagt und es ist dies zu korrigieren : T ist eine Stadt mit damals über 20 T Einwohnern, ausserdem war ihm als Kind nicht wichtig, nicht zu sehr über die Stränge zu schlagen 7. Seite 28 “ Die Mutter habe sich vor Vorname selbst befriedigt “ der Antragsteller hat dieses nie gesagt u. behauptet und es ist dies zu korrigieren : es wurde gesagt, daß die Mutter erzählt hat. dass sie sich im Beisein des Kindes selbst befriedigt 8. Seite 30 “ Der Vater wurde von der SV darauf hingewiesen, daß es altersgerecht sei, wenn Kinder den Körper erkunden. Der Vater erwiderte, dies sei ihm neu, ihm kämen ,,,,, “ dies ist eine unerhörte Unterstellung, es wurde nie gesagt, daß ihm dies neu sei (er selber mußte als Kleinkind seine Vorhaut erweitern), Ihm ist das schon bewußt, dass Kinder ihren Körper untersuchen, 9. Seite 31 “ betr. sexuale Übergriffe - ob er eine Idee habe, warum dies die Mutter störe, gab der Vater an, vielleicht, weil an seiner Vermutung etwas dran sei “ der Antragsteller hat dieses nie gesagt und es ist somit zu korrigieren : er hat diesbezüglich keine Vermutung, denn dies waren Erzählungen von der Mutter 10. Seite 31 “ Knutschfleck?? - ein Bluterguß in der Größe eines Finernagels “ diese Größe wurde nicht angegeben : der Fleck wurde in der Größe aufgezeichnet und war über 3 cm im Durchmesser 11. Seite 36 “ Aussage zur Frage Umgang, wenn der Lebensmittelpunkt bei der Mutter bestimmt wird, ... für ihn komme das nicht in Frage... “ der Antragsteller hat dieses nie gesagt und es ist dies zu korrigieren : es wurde sagte, er denke darüber noch nicht nach ! (er hat ja keinen Einfluß) 12. Seite 19 “ er habe sich damals gefragt, ob eine Kindbettdepression bestehe “ der Antragsteller hat dieses nie gesagt und es ist dies zu korrigieren : es wurde gesagt, Freunde haben die entspr. Vermutung geäußert (wahrscheinlich, um mir Mut zu machen, es ändere sich noch) 13. Seite 81 “ Der Regionalleiter habe dem Vater wegen dessen fortbestehender Sorge, daß die Mutter sexuelle Handlungen vor dem Kind ausführe, Beratung bei Kind im Zentrum nahegelegt. “ Auch hier wird wieder, mit falschen Tatsachen, ein negatives Bild vom Vater gezeichnet, Herr Bandlow hat eine solche Beratung nicht nahegelegt, sondern das Gespräch mit KIZ entstand auf direkten Vorschlag der SV bei Gesprächen zu den Verhalten der Mutter. Um so verwunderlich ist auch hier das Zurückziehen auf falschen Angaben durch die SV (denn die SV war direkt über mehrere Gespräche über den Verlauf gut informiert). Herr Bandlow wurde durch den Großvater am 2.2.18 von dem geplanten Gespräch des Vaters mit dem KIZ informiert und gebeten einen Hilfevertrag vorzubereiten, was bisher trotz Zusage nicht erfolgte 14. Seite 83 + 84 "Die Beratungen werde in der EFB nicht fortgesetzt werden können, da die Grundlage für eine beiderseitige vertrauensvolle Arbeit durch das intensive Beschwerdeverfahren des Großvaters väterlicherseits, wofür der Kindesvater die Erlaubnis gegeben habe, infrage gestellt worden sei." auch hier wird von der SV ein negatives Bild von dem Vater mit falschen Argumenten gezeichnet. Denn es hat sich so verhalten, daß Herr Becker am 24.11.16 dargestellt hat, dass der EFB für die Beratung bei einem so kleinen Kind nicht prädistiniert sei, und für eine weitere Beratung als Basis eine Entscheidung des Familiengerichtes vorliegen muß. Die Leiterin vom EFB Frau Schemmel schreibt am 12.12.2016 15:38 an den Großvater : Nach Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens können sich die Eltern Ihrer Enkelin Vorname ggf. erneut zu gemeinsamen Beratungsgesprächen bei uns oder in einer anderen Beratungsstelle anmelden. .... Auch ist die Aussage, der Vater hätte dem Großvater die Erlaubnis gegeben, falsch, denn der Großvater benötigt keine solche Erlaubnis 15. Seite 83 Anmerk: 16 : “ Termine (EFB) fanden im Zeitraum 30.3.16 - 25.11.16 statt, “ hier wird fälschlicher Weise der Eindruck erweckt, Hierzu wurde schon repliziert. 16. Seite 84 “ die Beraterin von KIZ berichtete, der Vater habe bei ihr am 15.2. und 19.2.18 persönliche Gespräche geführt und zwei längere Telefonate geführt - dem Vater sei das Sorgerecht zugesprochen worden - zur Mutter habe der Vater zu dem angegeben, sie sei vorbestraft und ihr sei wegen Diebstahl in der Bäckerei gekündigt worden - der Vater habe daraufhin beim LKA angerufen und der Umgang sei ausgesetzt worden “ hier werden unwahre Tatsachenbehauptungen getätigt : es fand nur ein persönliches Gespräch mit Frau Tarkashvand am 15.2.2018 statt und es wurde auch nur ein Telefonat geführt. dem Vater wurde nicht das Sorgerecht zugesprochen die Mutter ist nicht vorbestraft der Vater hat nicht beim LKA angerufen und der Umgang ist nicht ausgesetzt worden 17. Seite 100 “ von September 2017 an hatte die Mutter wöchentlich Montag und Donnerstag von 15 bis 18,30 Umgang mit Vorname “ hier wird wieder falsch dargestellt, denn der Umgang erfolgte ab August 2017 18. Seite 101 “ Bei dem ersten Termin der Praxis fiel auf, dass Vorname sich zu Beginn nicht von sich aus auf den Schoß des Vaters setzte, als sie noch vom Schlafen im Auto müde war. Stattdessen tat sie dies erst nach fünf Minuten nach Aufforderung des Vaters. “ auch hier wird wieder mit solchen Formulierungen, wie fiel auf... ein negativers Bild gezeichnet. es wurde Vorname nicht aufgefordert sich auf seinen Schoß zu setzen, sondern nach einer gewissen Zeit wurde Vorname gesagt, laß uns jetzt spielen, und sie hat sich dann selbstständig auf den Schoß des Vaters gesetzt und hat mitgemacht. 19. Seite 107 “ Es fielen im Rahmen der Begutachten jedoch auch Schwierigkeiten des Vater bei der Interpretation von Vornames Verhalten und ihrer emotionalen Befindlichkeit auf. Er gab beispielsweise .... an, Vorname habe sich anders als sonst verhalten, sei auf "Krawall" aus gewesen und "bockig". Er vermutete negative Einflußnahme der Mutter als Ursache für dieses Verhalten. Von außen betrachtet erschien Vorname bei dem Termin etwas müde und daher bedürftig nach Zuwendung und körperliche Nähe. “ Hier wird von der SV bewußt falsch dargestellt, zumal sie nach einer Woche noch nachgefragt hatte, der Vater hat gesagt, daß Vorname im Auto eingeschlafen war und somit keine Bereitschaft zu besonderen Aktivitäten hat, da sie weiterschlafen wollte, eine Zeit für sich braucht, um in die Gänge zu kommen, was auch länger dauern könnte. Der Begriff Krawall wurde von mir nicht verwendet und in diesem Fall spielte auch ein eventueller Einfluß durch die Mutter keine Rolle, (dies ist eine Unterstellung von der SV) Auch ist die angebliche notwendige körperliche Nähe (aufgezwungen ?) in dem Moment für Vorname keine Lösung, sondern Vorname überwindet diese Phase und kommt auf den Vater zu und holt sich ihre gewünschten Schmuseeinheiten. 20. Anmerk. 27 : “ der Kitaplatz wurde letztendlich aufgrund des Konflikts zwischen Vater und Kita darüber gekündigt, ob in der Kita Kontakt zwischen Mutter und Tochter stattgefunden hatte oder nicht.” Dieses ist falsch, denn der unerlaubte Umgang der Mutter war nicht strittig, sondern der Fakt, daß die Kita nicht bestätigen wollte, daß zukünftig kein weiterer Umgang mehr stattfindet. 21. Seite 112 “ Die erhobenen Befunde geben keine Hinweise darauf, daß die Mutter sich Vorname gegenüber sexuell übergriffig verhalten hat oder verhält.Es gib keine diesbezüglichen Aussagen von Vorname gegenüber neutralen Dritten. Sie zeigt zu dem kein auffälliges Sexualverhalten. Die Angaben des Vaters hierzu beruhen auf Äußerungen der Mutter, die er fehlinterpretiert bzw. überbewertet. dies beginnend mit seiner Sorge, die Mutter habe sich vor Vorname selbstbefriedigt. Als Handlung der Mutter gibt der Vater hierzu an,sie haben Vorname ihre Vagina gezeigt. Er hat diese Handlung jedoch nicht beobachtet ..... Allein aus der von ihm benannten Aussage der Mutter schlußfolgert der Vater die Mutter habe sich vor Vorname selbst befriedigt. Im Verlaufe des familiengerichtlichen Verfahren stellte der Vater bzw. der ihn vertretende Großvater diese Befürchtungen kontinuierlich als gegebene Tatsache dar.” hiermit verleumdet die SV, die SV ist nicht befähigt medizinische Befunde zur sexuell übergriffiges Verhalten zu erstellen es wurde nie der Vorgang als Tatsache dargestellt, sondern es wurde mitgeteilt, daß die Mutter diese Dinge dem Vater klar und deutlich erzählt hat und auch noch stolz war, das sie ihrer Tochter dies beibringt. (es wurden schon einige Auffälligkeiten beschrieben, sh. Übergeben WhatsApp u.a.) Weiterhin hat der Vater nicht behauptet, die Mutter hätte Vorname ihre Vagina gezeigt. Dies ist von der SV erfunden. 22. kognitive Fähigkeiten “ bezogen auf die familiäre Situation gelingt es dem Vater nicht, Abstand von seiner Position zu nehmen und die Dynamik zw. Eltern und die Situation von Vorname aus einer neutralen Position zu betrachten und zu reflektieren. 26 Bezogen auf den Verlauf nach Beginn des familiengerichtlichen Verfahrens reflektiert der Vater nicht, daß die von ihm in Anspruch genommene rechtliche Vertretung durch den Großvater eine zeitnahe Klärung zwischen den Eltern und damit Entlastung für Vorname verhinderte. Ursprünglich war vom Gericht bereits in der Anhörung am 21.7.16 darauf hingewiesen worden, daß beabsichtigt sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Durch mehrfache Befangenheitsanträge etc konnte der Beschluß hierzu erst nach einem Jahr erfolgen und auch danach verzögerte sich der tatsächliche Beginn der Begutachtung bis Dez. 2017.” Die SV repliziert hier wieder falsche Tatsachen. Sie will mit falschen Tatsachenbeschreibungen den Eindruck erwecken, der Vater hätte das Verfahren verzögert, was gerade nicht stimmt, da er eine schnelle Regelung anstrebte. Der Vater hat die Begutach- tung schon am 21.7.16 beantragt und es hätte eine Entscheidung an diesem Tag getroffen werden können. Dann wäre es wahrscheinlich auch nicht zu einer Ablehnung gekommen. Ein solcher Vorwurf der SV gegen den Vater ist unanständig und gehört nicht in einen psychologischen Befund. Am 20.8.2018 wurde Frau Fuchs per Mail abgemahnt : sehr geehrte Frau Fuchs, als Anlage übergebe ich die Aufstellung von Falschaussagen und fordere Sie auf, diese bis zum 30.8.18 zu ändern mfg. Antwort vom Frau Fuchs : Date: Mo., 20. Aug. 2018, 15:30 Subject: Re: Bezüglich Gutachten Teil zwei Sehr geehrter Herr , mit Abgabe des Gutachtens ist mein Auftrag, den ich vom Gericht erhalten habe, beendet. Ich bin daher nicht mehr berechtigt, auf direktem Wege mit Ihen zu kommunizieren. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an das Gericht. Mit freundichen Grüßen S. Fuchs Frau Fuchs hat damit zu erkennen gegeben, daß sie eine Veränderung nicht für erforderlich hält und auch nicht vorhat, Deshalb wurde noch einmal die Beseitigung der unwahren Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen und üblen Nachreden angemahnt. sehr geehrte Frau Fuchs, ihr Schreiben vom 20.8.18 nehme ich zur Kenntnis und weise es inhaltlich zurück. Sie haben die falschen Tatsachenbehauptungen persönlich erzeugt und sind auch persönlich in der Pflicht, für die Beseitigung zu sorgen. Sollten Sie diese Beseitigung nicht bis zum 22.8.18 bestätigen, wird dieses durch gerichtliche einstweilige Verfügung angestrebt. mfg. Hierauf gibt es keine Reaktion von Frau Fuchs, und sie gibt zu erkennen, daß keine Veränderung von ihr zu erwarten ist, Damit bestätigt die SV, daß von ihr die Verwendung von unwahren Tatsahenbehauptungen , üblen Nachreden und Verleumdungen bewußt erfolgt. von der SV wurde die Sorgsamkeitspflicht bei der Erstellung des Gutachten nicht erfüllt. In dem Gutachten sind viele falsche Darstellungen enthalten, die trotz Aufforderung von der SV nicht korrigiert und beseitigt wurden. Damit nimmt die SV bewußt falsche Darstellungen und Irrtümer in Kauf, womit das Gutachten auf Grund der Vielzahl der Falschdarstellungen nicht mehr verwertbar ist. Unterschrift