Sarah Fuchs erstellt falsches Gutachten, um einem kleinem Mädchen der Sorge durch den Vater zu entziehen - dazu wird auch verleumdet in vereinter Front ....
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Gutachterin Sarah Fuchs
Frau Fuchs erweckt den Eindruck, dass für sie Männer bei der Erziehung von Kindern nicht geeignet sind ....
sie fertigt das Gutachten nicht nach den geforderten Anforderungen
Kritik der Gutachterin Sarah Fuchs auf der Web-Seite "system-familie.de"
Die Diplom-Psychologin Sarah Fuchs benötigt von der Auftragserteilung am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 141 F 3857/09 und 141 F 9493/09 - am 22.05.2009 bis zur Fertigstellung ihres 96-seitigen zweizeilig geschriebenen Gutachtens am 22.04.2010 elf Monate.
Kritik der Gutachterin Sarah Fuchs auf der Web-Seite "vaterlos.eu"
Dank dieser GA ist mir das SR entzogen worden. Trotz Kindeswegnahme, Umgangsboykotts, Kontaktsperren durch die Mutter und übelsten Beschimpfungen in Emails der Mutter an mich (Fäkaliensprache) bescheinigte Fr. Fuchs ihr Feinfühligkeit, gute Bindungstoleranz usw.
Mir dagegen wurde grundlos schlechte Bindungstoleranz im GA unterstellt, ohne Beweisführung. Es wird einfach formuliert, dass das Kind unter der Trennung leide und deswegen bei der Mutter leben müsse.
Fr. Sarah Fuchs verwendet umstrittene Testverfahren, wie z.B. dass die Kinder die Familie als Tiere malen sollen. Das lässt sich dann beliebig in jeder Richtung deuten.
Fr. Fuchs fertigt ihre Gutachten offenbar ergebnisorientiert, d.h. das Ergebnis steht vorher fest. Dann schreibt sie viel Unwesentliches, gibt Verleumdungen viel Raum, weil sie nichts prüft. Fakten werden gern falsch interpretiert. So wurde mir angelastet, dass mein Kind in der Kita sehr verschlossen geworden sei (damals hatten wir noch ein unsymmetrisches Wechselmodell). Inzwischen weiß ich, dass die Mutter zu dieser Zeit bereits den Jungen einen Schnuppertag in einer 100km entfernten Schule hat machen lassen, obwohl ich mich mit ihm auf seine Einschulung in Berlin freute, Einladungen schrieb usw. Dass das dann logischerweise ein 5jähriges Kind förmlich zerreißen muss, kann auch jemand erkennen, der kein Psychologe ist. Fr. Fuchs erkannte es nicht.
Interessant ist auch die finanzielle Vorgehensweise. Nach einigen Wochen schreibt Fr. F ans Gericht, dass sie so viel Arbeit mit der Sache hätte, dass sie gern statt 3.500€ gleich mal 5.000€ dafür haben würde. Ich kenne bereits andere Betroffene, die exakt das Gleiche Vorgehen bei dieser GA erlebt haben.
diese Kritiken gegen Frau S Fuchs kann ich voll unterschreiben
für das Gutachten im Verfahren 22F 3123/16 von Sarah Fuchs gilt analoges Fehlverhalten
- Frau Fuchs stimmt einen vom Gericht gestellten Termin 15.11.17 für die Gutachtenerarbeitung zu, das Gutachten wird übergeben 22.6.19 , damit überschreitet sie die Frist mit über 7 Monate ....
- auch das Kostenlimit wird von ihr nicht eingehalten, sie beantragt eine Aufstockung von 5000 Eur auf 7500 Eur wegen schwierigen Fall ....
- Frau Fuchs stellt die Darstellungen der Mutter als Tatsachen 1 : 1 dar, es gibt kein Zweifel, auch bei unterschiedlichen Interpretationen von den Eltern
- Frau Fuchs arbeitet mit massiven Verleumdungen, üblen Nachreden und falschen Darstellungen im Gutachten, diese sind auch mit der Richterin, Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt abgestimmt. Die immer wieder sich gegenseitig als Fachleute bezeichenden Beteiligten, schämen sich nicht, auch mit diesen Methoden, den Begriff "Kindeswohl" zu mißbrauchen ...
- Aufforderungen zur Korrektur der falschen Darstellungen werden von der Gutachterin abgelehnt ....
- Herr Prof. Dr. Leitner hat in einer Einschätzung festgestellt, dass das Gutachten auf Grund der erheblichen Fehler nicht verwertbar ist ...
Prof. Dr. Werner Leitner hat die Einschätzung zum Gutachten im Verfahren 22 F 3123/16 im Okt. 2018 übergeben :
das Gutachten ist, wegen grundsätzlichen Mängeln und Fehlern bei der Erstellung durch die Gutachterin, nicht verwertbar .
Im Einzelnen wurden folgende Begründungen angegeben :
- zur Akteneinsicht fehlt die Vorgabe einer nachvollziehbaren Methode, es ist über die Qualität keine Einschätzung möglich die Angaben sind nicht transparent und systematisch gestaltet.
- Bei den Interview fehlt die Vorgabe der Gesprächsleitfaden, die Angaben erscheinen willkürlich und unsystematisch
die Methode Heidelberger Interaktionen ansich ist gut, aber hier fehlt der Beratungskontex und die Durchführungsbestimmungen wurden nicht eingehalten und somit sind die Betrachtung nicht nutzbar. (die Interaktionen muß in Abwesenheit der Gutachterin erfolgen, was hier nicht der Fall war)
- die anderen Test wurden ohne Angabe der Leitfaden und Systematik durchgeführt
- die aus der Fragestellung sich hauptsächlichen ergebenen Persönlichkeitstest wurden nur in ungenügenden Umfang und unqualifiziert realisiert
- bei etlichen Betrachtungen fehlt die Aprobation des Gutachters
- die Angaben zur Literatur sind ungenügend und die verwendete Literatur ist nicht aktuell
welche Einstellung muss die Sachverständige haben, bei einer solchen massiven Kritik einesteils durch den Vater und zum andern durch Prof. Dr. W. Leitner, das Gutachten nicht nach den notwendigen und üblichen Mindestanforderungen erstellt zu haben,
trotzdem zu behaupten, dies sei vollumfänglich erfolgt ?
ein Gutachten ist nach besten Wissen und Gewissen zu erstellen, dass heißt, es sind Tatsachen richtig darzustellen und in Bezug auf die Fragestellung nach wissenschaftlichen Stand zu bewerten .
in diesem Fall wurden aber bewusst falsche Tatsachen und Verleumdungen in einem Gutachten dargestellt und eingebracht, dass verwerflichste ist die Nichtbereitschaft von Frau Fuchs, diese falschen Angaben nicht ändern zu wollen, weil sie so nicht zu einem sachgerechten Ergebnis kommen kann. Womit sie auch die Mutwilligkeit der Benzutzung dieser Tatsachen für die Begutachtung zugibt. Ein verantwortungsvoller Sachverständiger wird sofort, nach Kenntnis über falsche Tatsachen bei Irrtum, diese ändern, da mit falschen Tatsachen keine richtige Bewertung vorgenommen werden kann.
Ich habe viele Jahre als zugelassener Sachverständiger für Gerichte gearbeitet, aber soche Unverfrorenheit mit dem Umgang von falschen Tatsachen, ist mir noch nicht begegnet.
Frau Fuchs muß sich aber relativ sicher sein, dass ihr Verhalten beim Familiengericht Pankow/Weißensee gedeckelt wird, denn sie setzt sich auch der Gefahr von Schadensersatzforderungen aus.
möchten sie von einer Sachverständigen begutachtet werden, die so mit falschen Tatsachen umgeht ?
(Bundeverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/ 14).
Das Gericht muss sich mit dabei mit substantiierten Einwänden gegen ein Gutachten konkret und nachvollziehbar auseinandersetzen. Dabei sind die im Einzelnen vorgetragenen Argumente gegeneinander abzuwägen, ein pauschaler Verweis, dass der Gutachter für das Gericht „schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend“ dargelegt habe, wie er zu seinen Schlussfolgerungen komme reicht hier nicht aus (vgl. BGH, Senatsurteil vom 15.06.1998 – IV ZR 206/97). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Privatgutachten substantiiertes Parteivorbringen darstellen (BGH Urteil vom 10.10.2002 – IV ZR 10/00, welche bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit gerichtlichen Gutachten nicht pauschal übergangen werden dürfen (BGH, Urteil vom 17.10.2001 – IV RZ 205/00). Das Gericht hat sich mit einem Parteigutachten ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Meinung eines von ihm bestellten Gutachters handeln würde (BGH VersR 1981, 752).
Sarah Fuchs hat ein seltsames Bild vom Umgang der Mutter mit dem Kind und von Bindung
Es mag auch nach Auffassung der Gutachterin und Richterin für eine gute Bindung zwischen Mutter und W...... sprechen, wenn die Mutter das Kind mit fünf Jahren
- - immer auf dem Arm trägt z.B. die 3 Treppen bei der Gutachterin hoch, auf der Straße
- - windelt, obwohl das Kind schon zwei Jahre trocken
- - das Kind nicht mehr im eigenen Bett schlafen kann, was vorher kein Problem war
- - Bilder und Filme in Posen gemacht werden
- - der Vater vor der Tochter runtergeputzt wird
- - die Tochter von der Schule abgemeldet wird
- - die Tochter ständig von der Mutter beeinflusst wird, du darfst nichts sagen, wir haben ein Geheimnis … u.a.
Der Vater sieht darin aber keine positive Entwicklung für das Kind. Dies wird jetzt auch noch verstärkt durch die Rebellion von ...... mit der gegenwärtigen Situation.
Aber die will ja keiner sehen. Was interessiert schon „das Kindeswohl“ ?
auf Grund der vielen Ungereimtheiten im Gutachten, hat der Vater eine Ablehnung gegen die Gutachterin Sarah Fuchs
beantragt. in diesem Antrag sind die Vielzahl der Mängel aus Sicht des Vaters umfangreich dargestellt.
Antrag auf Ablehnung der Gutachterin Sarah Fuchs vom 3.9.2018
in dieser Ablehnung sind eine Vielzahl von Gründen der parteilichen Erstellung des Gutachten durch die Gutachterin Sarah Fuchs aufgeführt.
Die Gutachterin Sarah Fuchs scheut sich nicht, den Vater zu verleumden und falsche Tatsachen anzuführen.
die Gutachterin meint, Verleumdungen und falsche Tatsachen nicht korrigieren zu brauchen.
dies wird auch noch vom AG Pankow/Weißensee auch noch gedeckelt.
zum Gutachten von Sarah Fuchs wurde eine wissenschaftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Werner Leitner erarbeitet
Es wird von Prof. Dr. Leitner eindeutig festgestellt, dass das Gutachten nicht geeignet ist, als Entscheidungshilfe genutzt zu werden.
somit bestätigt sich die schon oben benannte parteiliche und unqualifizierte Begutachtung durch die Frau Sarah Fuchs
zur Erfassung weiterer Zusammenhänge informieren Sie sich bitte unter der Adresse : hjwellmann.de
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- OLG Oldenburg, Beschluss v. 10.11.2010, 4 UF 158/10
- BGH, Beschluss v. 15.06.2016 - XII ZB 419/15 (hebt den unten stehenden Beschluss des OLG Brandenburg -13 UF 50/15- auf)
- BVerfG 1 BvR 1178/14 (zur Rechtmäßigkeit von Inobhutnahmen)
- BVerfG, 1 BvR 374/09 (van der Lieth)
- BVerfG, 1 BvR 420/09 (Zaunegger)
- EGMR Nr. 35637/03
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.2015 - 13 UF 50/15
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.07.2015 - 10 UF 209/14 (auch bei nur schriftlicher Kommunikation zwischen den Eltern besteht kein Grund, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben)
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.08.2010 - 10 WF 187/10
- OLG Hamm, II-2 WF 211/10 (Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes)
- BGH • Beschluss vom 16. März 2011 • Az. XII ZB 407/10 - Streit alleinige Sorgereccht
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- BGH, XII ZB 227/15
- BGH, XII ZB 227/15 (Zum Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.)
- BGH, XII ZR 170/05 (zur Anrechenbarkeit von Ersparnissen bei Wiederheirat)
- BSG, B 4 AS 78/10 R (Unterhalt zum Nulltarif !)
- BVerfG, 1 BvR 2236/09 (zu den Grenzen einer Einkommensfiktion)
- OLG Brandenburg, 10 UF 91/05 (zu § 1603 Abs. 2, Satz 3 BGB)
- OLG Brandenburg, 13 WF 128/08 (Grenzen der Darlegung der Erwerbsbemühungen)
- OLG Brandenburg, 10 UF 91/05 (zu § 1603 Abs. 2, Satz 3 BGB)
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